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  • 01
    Arbeitnehmer nimmt Studium auf / Frage Werkstudentenstatus?

    Liebes Expertenteam,


    eine Arbeitnehmerin ist bei uns voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie reduziert bei uns ihre Arbeitszeit auf wöchentlich 11 Stunden aufgrund der Aufnahme eines Vollzeitstudiums. Studienbescheinigung liegt vor.

    Wechselt sie damit bei uns in den Werkstudentenstatus? PGS von 101 in 106 / BG von 1111 nach 0100?

    Zusätzlich wird sie noch eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen (5 Stunden wöchentlich) Wie ist diese Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber zu beurteilen?


    Vielen Dank vorab.

     

  • 02
    RE: Arbeitnehmer nimmt Studium auf / Frage Werkstudentenstatus?

    Hallo Frau Schmidt,
     
    für Mitarbeitende, die während ihrer Beschäftigung ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums anpassen, tritt mit der Aufnahme eines Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs ein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach fortan nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Studenten sind.
     
    Erforderlich ist ferner, dass kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden (dualem) Studiums.
     
    In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt gehört die Mitarbeiterin mit Aufnahme ihres  Vollzeitstudiums zum Personenkreis der „ordentlichen Studierenden“, da ab diesem Zeitpunkt in der Beschäftigung die wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden in der Woche reduziert werden wird (Beitragsgruppenschlüssel „0100“, Personengruppenschlüssel „106“).
     
    Die bei dem anderen Arbeitgeber zusätzlich aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ist mit dem Personengruppenschlüssel „109“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Hierbei ist zu beachten, dass die wöchentliche Arbeitszeit in Addition die 20-Wochenstunden-Grenze nicht überschreiten darf.
     
    Eine Überschreitung hätte maßgebliche Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Werkstudentenbeschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     
     

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