Expertenforum - Arbeitnehmer - Gesellschafter unter 50 % bis jetzt ab Monat 03.25 85 % Anteile als Gesellschafter

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  • 01
    Arbeitnehmer - Gesellschafter unter 50 % bis jetzt ab Monat 03.25 85 % Anteile als Gesellschafter

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    gilt dies als Arbeitnehmer bei unter 50% Anteile und kann auch AAG Erstattung eingereicht werden?

    Ab dem Zeitpunkt von über 50 % Anteile was muss an die Krankenkasse gemeldet werden?bzw.

    welche Unterlagen werden benötigt?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Arbeitnehmer - Gesellschafter unter 50 % bis jetzt ab Monat 03.25 85 % Anteile als Gesellschafter

    Hallo J.H. Büro,
     
    wir gehen davon aus, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung den Erwerbsstatus (Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit) der betreffenden Person bereits geprüft und der Arbeitgeber anschließend festgestellt hat, ob grundsätzlich Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung eintritt.
     
    Stellt die Clearingstelle Arbeitnehmereigenschaften fest und wurde sie grundsätzlich versicherungspflichtig an eine einzugsberechtigte Krankenkasse gemeldet, ist diese Person als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung in das (ggf.) U1- und U2-Verfahren einbezogen. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind ebenfalls zu zahlen.
     
    Wurde allerdings festgestellt, dass die betroffene Person nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sind keine Umlagebeiträge U1 und U2 zu entrichten. Eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz kommt also hier nicht in Betracht. Insolvenzgeldumlagebeiträge sind für diesen Personenkreis ebenfalls nicht zu zahlen.
     
    Ergeben sich Änderungen des Gesellschafters (z. B. Erhöhung der Geschäftsanteile), ist es notwendig, ein weiteres Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um den Erwerbsstatus der betreffenden Person erneut beurteilen zu lassen.
     
    Sofern in Ihrem Fall die Voraussetzungen eines Fremd-bzw. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gegeben sein sollten, wäre aufgrund der unterschiedlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft folgendes zu beachten:
     
    Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen.
     
    Vom U1-Verfahren sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.
     
    Welche Unterlagen ggf. der Krankenkasse vorzulegen sind , sollte aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse mit ihr abgestimmt werden.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, mit dieser Kontakt aufzunehmen und eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Arbeitnehmer - Gesellschafter unter 50 % bis jetzt ab Monat 03.25 85 % Anteile als Gesellschafter

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Kann ich das Statusverfahren über die Anmeldung abfragen? bzw. sobald der Gesellschaftervertrag erfolgt ist über die höhere Anteile muss er zu diesem Zeitpunkt abgemeldet werden?

  • 04
    RE: Arbeitnehmer - Gesellschafter unter 50 % bis jetzt ab Monat 03.25 85 % Anteile als Gesellschafter

    Hallo J.H. Büro,
     
    das Statusfeststellungsverfahren (hier: Gesellschafter) ist in einem solchen Fall ab dem Zeitpunkt der Änderung im Gesellschaftervertrag über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu veranlassen.
     
    Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der deutschen Rentenversicherung mit dem Stichwort „Statusfeststellungsverfahren“.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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