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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV

    Guten Tag,


    ich habe erstmal eine allgemeine Frage zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten KV/PV. Gibt es Ausschlussgründe, dass dieser Zuschuss vom Arbeitgeber nicht gezahlt werden muss?

    Und dann zwei spezielle Fälle dazu:

    Wir haben seit Juni 2023 einen Mitarbeiter (Jahrgang 1960, noch kein Bezug einer Rente)), der zuvor jahrelang selbständig gewesen ist und demzufolge privat versichert ist. So wurde es auch auf dem Personalfragebogen angegeben und eine Beitragsbescheinigung wurde auch einmalig beigefügt. Für die Jahre 2024 und 2025 liegt keine vor. Es wurde aber nie ein Zuschuss an den Mitarbeiter gezahlt. Es liegt ein Schreiben vor, dass er weiterhin im Nebenerwerb selbständig ist. Ist das evtl. ein Ausschlussgrund zur Zahlung des Zuschusses? Ich habe den Arbeitnehmer zur Bearbeitung jetzt übernommen und kann nicht nachvollziehen, weshalb er den Zuschuss bisher nicht erhalten hat. Die aktuellen Beitragsbescheinigungen hätten wir ja auch vom Mitarbeiter abfordern können bzw. hätte er sie vermutlich selbst eingereicht, wenn er für 2023 einen Zuschuss bekommen hätte. Ist es richtig, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV nicht erhalten hat?


    Weiterhin haben wir eine Mitarbeiterin (Jahrgang 1962), welche bis November 2025 als Beamtin beschäftigt war und seit 01.12.2025 Ruhegehalt nach dem LBeamtVG LSA bezieht. Somit ist sie privat versichert in der KV/PV. Außerdem ist sie ab 01.12.2025 weiter beschäftigt mit 15 Stunden. Ein aktuelle Beitragsbescheinigung liegt uns nicht vor. Nur durch die Übernahme der Rückmeldungen ELStAM sind ab Januar 2026 die Daten vorhanden. Hat auch sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV?


    Vielen Dank vorab!


     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV

    Guten Tag,
     
    Arbeitgeber haben die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschusses an freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer oder an privat Krankenversicherte, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Bei privat krankenversicherten Personen besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch, wenn diese als über 55-Jährige krankenversicherungsfrei sind.
     
    Für andere Ausschlusstatbestände, z.B. hauptberufliche Selbständigkeit oder Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.
     
    In Ihrem ersten Fall unterstellen wir, dass keine Krankenversicherungspflicht wegen hauptberuflicher Selbständigkeit durch die Krankenkasse festgestellt wurde. Somit war dieser Mitarbeiter bei Beschäftigungsaufnahme vor dem 55. Lebensjahr versicherungsrechtlich zu beurteilen. Bei regelmäßigem Entgelt über der JAE-Grenze liegt ab Beschäftigungsbeginn Krankenversicherungsfreiheit vor und somit auch der Anspruch auf den Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Liegt das Entgelt unter der JAE-Grenze liegt Krankenversicherungspflicht vor. Eine bestehende PKV-Versicherung spielt dabei keine Rolle.
     
    In Ihrem zweiten Fall ist die Krankenversicherungspflicht durch den Status als Beamter im Ruhestand ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall vorliegt. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss in einer Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV

    Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.


    Zu dem ersten Fall habe ich aber noch eine Frage.

    Der Mitarbeiter liegt mit seinem regelmäßigen Entgelt seit Beginn der Beschäftigung bei uns nicht über der JAEG. Grundsätzlich hätten wir ihn als krankenversicherungspflichtigen Mitarbeiter angemeldet. (PGRS 101, BGRS 1111) Da er jedoch über 55 Jahre alt war und aufgrund seiner langjährigen Selbständigkeit privat krankenversichert ist und diese private Krankenversicherung auch nicht mehr beenden kann, wurde er mit PGRS 101 und BGRS 0110 angemeldet. Den Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV hat er nie erhalten. Sie schreiben, dass Krankenversicherungspflicht vorliegt, wenn das Entgelt unter der JAEG liegt. Eine bestehende PKV-Versicherung spielt dabei keine Rolle. Somit liegt bei unserem Mitarbeiter Krankenversicherungspflicht vor. Ich kann den Mitarbeiter aber doch nicht mit dem BGRS 1111 anmelden, wenn er schon in eine private Krankenversicherung einzahlt? Was ist bei diesem Mitarbeiter richtig?

  • 04
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten KV/PV

    Guten Tag,
     
    vielleicht haben wir uns nicht konkret ausgedrückt. Der Arbeitnehmer, der grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wäre, da das regelmäßige Arbeitsentgelt unter der JAE-Grenze liegt aber aufgrund des Alters (über 55-Jahre) versicherungsfrei ist, gehört zum Personenkreis, die einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung hat. Wir haben das Geburtsjahr (1960) bei unserer ersten Antwort nicht korrekt berücksichtigt, insofern ist Ihre Beurteilung richtig, dass der Mitarbeitende bei Beschäftigungsbeginn im Jahr 2023 bereits das 55 Lebensjahr vollendet hatte und somit die Anmeldung mit den Beitragsgruppen 0110 korrekt war. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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