Hallo,
ich habe Fragen bzgl. des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026.
Neuerdings ist die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG). Die Höhe dieses Betrags wird vom Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, das daraus elektronische Lohnsteuermerkmale erstellt (§ 39 Abs. 4a S. 1 EStG). Falls eine Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nicht möglich ist, stellt die Krankenkasse eine sog. Ersatzbescheinigung aus.
Wenn wir als Arbeitgeber also Daten per ELStAM übermittelt bekommen, oder eine Ersatzbescheinigung vorliegt, können wir den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlen.
Es gibt jedoch Personen, die der Übertragung per ELStAM widersprochen haben. In diesen Fällen wird auch keine Ersatzbescheinigung ausgestellt.
Ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen? Falls ja, ist die Krankenkasse dann verpflichtet mitzuteilen welcher Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuschussfähig ist? Der Versicherungsnehmer dürfte im Regelfall ja nur noch einen Versicherungsschein haben, dem auch die Beitragshöhe zu entnehmen ist, allerdings kann vom Arbeitgeber ja nicht verlangt werden anhand dessen irgendwie herauszufinden was genau zuschussfähig ist und was nicht.
Eine etwas alternative Abwandlung des Sachverhalts, die hier schon aufgetreten ist:
Der Arbeitnehmer hat der Übermittlung über ELStAM nicht widersprochen. Dennoch wurden keine Daten übermittelt. Die Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer zusammen mit der Bestätigung der Beitragszahlung für 2025 auch die Höhe der Beiträge für 2026 mitgeteilt. Dieses Schreiben der Krankenkasse liegt hier auch vor. Der Arbeitnehmer meint nun, dass wir die Beitragshöhe kennen würden und deshalb ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist. Stimmt das?
Können Sie auch mitteilen, ob der Arbeitgeberzuschuss in beiden Sachverhalten, falls er zu zahlen ist, steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu zahlen ist? Oder ist er steuerpflichtig und somit auch sozialversicherungspflichtig, weil die Übermittlung nicht bei ELStAM oder einer Ersatzbescheinigung erfolgte?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!