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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Hallo,


    ich habe Fragen bzgl. des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 2026.


    Neuerdings ist die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, Teil der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG). Die Höhe dieses Betrags wird vom Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, das daraus elektronische Lohnsteuermerkmale erstellt (§ 39 Abs. 4a S. 1 EStG). Falls eine Übermittlung der Daten auf elektronischem Wege nicht möglich ist, stellt die Krankenkasse eine sog. Ersatzbescheinigung aus.


    Wenn wir als Arbeitgeber also Daten per ELStAM übermittelt bekommen, oder eine Ersatzbescheinigung vorliegt, können wir den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlen.

    Es gibt jedoch Personen, die der Übertragung per ELStAM widersprochen haben. In diesen Fällen wird auch keine Ersatzbescheinigung ausgestellt.


    Ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen? Falls ja, ist die Krankenkasse dann verpflichtet mitzuteilen welcher Anteil der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuschussfähig ist? Der Versicherungsnehmer dürfte im Regelfall ja nur noch einen Versicherungsschein haben, dem auch die Beitragshöhe zu entnehmen ist, allerdings kann vom Arbeitgeber ja nicht verlangt werden anhand dessen irgendwie herauszufinden was genau zuschussfähig ist und was nicht.


    Eine etwas alternative Abwandlung des Sachverhalts, die hier schon aufgetreten ist:

    Der Arbeitnehmer hat der Übermittlung über ELStAM nicht widersprochen. Dennoch wurden keine Daten übermittelt. Die Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer zusammen mit der Bestätigung der Beitragszahlung für 2025 auch die Höhe der Beiträge für 2026 mitgeteilt. Dieses Schreiben der Krankenkasse liegt hier auch vor. Der Arbeitnehmer meint nun, dass wir die Beitragshöhe kennen würden und deshalb ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist. Stimmt das?


    Können Sie auch mitteilen, ob der Arbeitgeberzuschuss in beiden Sachverhalten, falls er zu zahlen ist, steuerfrei und sozialversicherungsfrei zu zahlen ist? Oder ist er steuerpflichtig und somit auch sozialversicherungspflichtig, weil die Übermittlung nicht bei ELStAM oder einer Ersatzbescheinigung erfolgte?


    Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Hallo LisaA,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer komplexen Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Ich möchte mich mit einer weiteren Frage zum Thema ranhängen.

    Auch ich habe einen bisher PKV versicherten AN , zu dem ab 2026 keine Informationen (weder ELSTAM noch Ersatzberscheinigung) zur Beitragshöhe vorliegen. Technische Übermittlungsfehler kann ich ausschliessen. Auch aus Zeitdruck rechne ich morgen diesen AN im Januar mit den alten Beitragssätzen ab, habe angekündigt im Februar ohne Zuschsüsse abzurechnen und den Januar auch so zu korrigieren. Aber:


    Muss ich diesen AN mangels Nachweis einer Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden ?


    Vielen Dank für die nicht einfache Antwort zu diesem Themenkomplex.

  • 04
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Hallo Lohnabrechner,
     
    sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir Sie sowie die Userin „LisaA“ darüber informieren. Vorab bedanken wir uns schon einmal auch für Ihre Geduld.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Hallo LisaA,
    hallo Lohnabrechner,
     
    unsere Nachforschungen haben besonders vor dem Hintergrund verstärkter Anfragen unserer User mehr Zeit in Anspruch genommen. Dies bitten wir zu entschuldigen und bedanken uns gleichzeitig im Voraus für Ihre Geduld.

    Desweitern bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu Fragen des Arbeitgeberbeitragszuschusses für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer bzw. welche Daten an die Finanzbehörde gemeldet und vom Arbeitgeber abgerufen werden können nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben, da hierbei vordergründig Regelungen des Arbeits- und des Steuerrechts zu berücksichtigen sind.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Zu steuerrechtlichen Fragen bitten wir das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Grundsätzlich gilt nach den uns aktuell vorliegenden Informationen folgendes:

    Mitarbeiter können der Datenübermittlung gegenüber dem Versicherungsunternehmen in beliebiger dokumentierbarer Form teilweise oder vollständig widersprechen. In einem solchen Fall übermittelt das Versicherungsunternehmen keine oder weniger Daten an die Finanzbehörden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Beiträge nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen und dann ggf. keinen steuerfreien Zuschuss mehr zahlen kann.

    Daraus folgt evtl. eine höhere Steuerlast für den Arbeitnehmer.

    Ferner ist zu beachten, dass neben den gesetzlichen Vorgaben ab 01.01.2026 auch im Fall eines Widerspruchs grundsätzlich keine Bescheinigungen in Papierform ausgestellt werden.

    Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG vorliegen, hat der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) alternativlos heranziehen. Allein aus der Tatsache, dass die ELStAM zu einem Arbeitnehmer bereitgestellt sind, hat der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm einen (steuerfreien) Zuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlt. Ob der Arbeitgeber einen (steuerfreien) Zuschuss zahlt, beurteilt allein er nach den Vorgaben des § 257 SGB V und des § 61 SGB XI.
     
    Nur dann, wenn dem Arbeitgeber (in welcher Form auch immer) ein Nachweis über die Höhe der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorliegt, wäre die Grundvoraussetzung zur Zahlung eines beitragsfreien Arbeitgeberzuschusses erfüllt.

    @Lohnabrechner: Die Nichtvorlage einer Bescheinigung über die Beitragshöhe zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung führt nicht zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse.  

    Für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn in Fällen, in denen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, der Arbeitgeber eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt (Ersatzverfahren).

    Wichtig ist dabei, dass das Ersatzverfahren im Fall eines Widerspruchs des Arbeitnehmers nicht angewandt werden kann.

    Weitergehende Informationen können Sie u. a. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.06.2025 zum „Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026“ entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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