Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Gehaltsminderung

    Liebes Experten-Team,

    aufgrund interner Änderungen fallen ab September regelmässig bezahlte Gehaltsanteile weg, d. h. das Monatsgehalt reduziert sich entsprechend. Muss diese Reduktion beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld für MA im Mutterschutz im Bezugszeitraum berücksichtigt werden? Müssen auch entsprechend neue Anträge zu EEL abgesetzt werden? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.


    Euer PayrollTeam

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Gehaltsminderung

    Hallo PayrollTeam,
     
    Ihre Frage zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei Reduktion von Gehaltsanteilen ist rein arbeitsrechtlicher Natur und kann in dem sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums nicht beantwortet werden.
     
    Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Auskunft geben.
      
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (z .B. Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld) erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt:
     
    Versicherte, deren durchschnittliches kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 13 EUR übersteigt, erhalten für die Dauer der Mutterschaftsgeldzahlung den 13 EUR übersteigenden Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber (§ 20 Abs. 1 und 2 MuSchG).
     
    Die Berechnung des Zuschusses obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts sind die Vorgaben des § 21 MuSchG zu berücksichtigen. Maßgebend sind insoweit grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
     
    Sofern die bereits übermittelten Entgeltbescheinigungen keine richtigen Daten enthalten, sind diese mit einer erneuten Übermittlung zu korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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