Expertenforum - Arbeitgeberzuschuss PKV bei Kindern älter als 25 Jahre / älter als 18 Jahre

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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss PKV bei Kindern älter als 25 Jahre / älter als 18 Jahre

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    erhalten privat versicherte auch bei "Kindern" über 25 Jahren den Zuschuss für PV und KV, wenn der Betrag auf der Bescheinigung gem. § 257 SGB V und § 61 SGB XI genannt wird? Muss der AG nachhalten, ob das Kind, wenn es älter als 18 Jahre ist, noch in der Ausbildung ist und damit der Versicherte den Zuschuss erhält?

    Wie verhält sich das gleiche Szenarium bei der abzugsfähig (EStG)?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss PKV bei Kindern älter als 25 Jahre / älter als 18 Jahre

    Hallo Frau Balcke,

    da bei der Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Bei der Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für PKV-versicherte Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Aufwendungen für dessen privat versicherte Angehörige (z.B. Kinder) zu berücksichtigen, wenn diese im Fall der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären.

    Kinder sind demnach nach § 10 SGB V familienversichert

    1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

    2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

    3 .bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

    4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

    Eine „Nachweis“, dass die Vorrausetzungen zur erhöhten Zuschussgewährung vorliegen, sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden. 

    Bezüglich Ihrer Frage zum Steuerrecht empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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