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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss für private KV bei Rentner

    Es geht um die Lohnabrechnung eines Altersrentners, Beitragsgruppenschlüssel 0320, Steuerklasse 3. Er verdient zwischen 2.500 € und 3.000 €. Sein Netto-Auszahlungsbetrag entspricht auf Grund seiner geringen Abzüge fast immer dem Bruttogehalt, da er als Rentner keine SV-Abzüge hat (Beitragsgruppenschlüssel 0320), da er privat KV-versichert ist und Lohnsteuerklasse 3 hat.

    Nun bekomme ich von ELSTAM den Arbeitgeberzuschuss für die private KV/PV vorgeschlagen, den ich in die Gehaltsabrechnung verpflichtend integrieren soll. Würde ich das tun, ist der Netto-Auszahlungsbetrag HÖHER als der berechnete Bruttolohn. Das ist absurd und nicht im Sinne des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Rentner mehr auszuzahlen als er verdient hat? Die letzten Sozialversicherungsprüfungen haben das Fehlen des Arbeitgeberzuschusses für den Rentner nicht beanstandet.

    Ich habe verstanden, dass der Arbeitgeberzuschuss für die private KV verpflichtend ist, aber bei diesem Beispiel, dem Rentner ohne viel Abzüge, macht das doch keinen Sinn?! Gibt es hier eine Ausnahme?

     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss für private KV bei Rentner

    Sehr geehrte Frau Meid,
     
    nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zu privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Eine Ausnahmeregelung bzw. eine weitere Begrenzung ist uns nicht bekannt, so dass gegebenenfalls der Nettobezug plus Beitragszuschuss den Bruttobetrag übersteigen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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