Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss bei freiwilliger KV und vorgezogener Rente

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bräuchte Ihre Hilfe bei diesem Fall:

    Ich habe einen Arbeitnehmer, welcher bis 12/2025 im Minijob angestellt war. Zum 01.01.2026 bezieht dieser AN eine vorzeitige Altersrente und arbeitet auf 2.000,00 € brutto. Da er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, habe ich ihn informiert, dass die Vergünstigungen der Aktivrente bei ihm nicht anzuwenden sind und er steuer- und sv-pflichtig abgerechnet werden muss. Der Arbeitnehmer war bis 12/2025 hauptberuflich selbstständig, ab dem 01.01.2026 betreibt er sein Gewerbe nur noch als Nebenbeschäftigung. Er ist freiwillig krankenversichert.

    Muss der Arbeitgeber bei dieser Konstellation einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlen oder nicht?

    Vielen Dank vorab!

    Mit freundlichen Grüßen

    Gabriele Herrmann

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss bei freiwilliger KV und vorgezogener Rente

    Sehr geehrte Frau Herrmann,
     
    Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
     
    In Ihrem Sachverhalt wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich unterschritten. Der Ausschlusstatbestand der „hauptberuflichen Selbständigkeit“ liegt seit Januar 2026 nach Ihrer Schilderung nicht mehr vor. Ein Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Überschreitung des 55. Lebensjahres liegt ebenfalls nicht vor, da bisher eine gesetzlich freiwillige Versicherung vorlag. Die Anmeldung erfolgt mit voller Sozialversicherungspflicht in der Beitragsgruppe 3111. Beiträge sind entsprechend vom Arbeitgeber abzuführen.
     
    Wir empfehlen die beteiligte Krankenkasse einzubinden, damit der Status der „hauptberuflichen Selbständigkeit“ geprüft wird. Mit Eintritt der Versicherungspflicht endet die freiwillige Krankenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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