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  • 01
    Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für unseren sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben wir eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung mit einer monatlichen Ansparsumme in Höhe von 640,00 EUR abgeschlossen.


    Nun sind wir darüber gestolpert, dass unserem Arbeitnehmer vom Gehalt Beiträge für die Direktversicherung abgezogen wurden.

    Unser Steuerbüro meinte dass die Beiträge anfallen, da die Ansparsumme die Grenze von 322,00 EUR/mtl. überschreitet? Ist das so korrekt?

    Und ist es auch richtig, dass der Arbeitnehmer auch Beiträge zu entrichten hat? Können Sie mir hierfür die Quellen Rechtsgrundlagen nennen?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.



     

  • 02
    RE: Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

    Guten Tag,
     
    dem Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung  (SvEV).
     
    Bis zu dieser Grenze (2025 3.864,00 EUR, monatlich 322,00 EUR) handelt es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Insofern fallen daher keine Beiträge an.
     
    Darüber hinaus gehende Direktversicherungsbeiträge sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und unterliegen damit der Beitragspflicht. Im Rahmen des § 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III und § 58 SGB XI sind hier grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte aufzubringen.
     
    Insoweit können wir die Begründung Ihres Steuerbüros bestätigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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