Expertenforum - Arbeitgeberanteil zur RV bei Rente berufsständische Versorgung

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Arbeitgeberanteil zur RV bei Rente berufsständische Versorgung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeiter der von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und ins Versorgungswerk einzahlt.

    Der Mitarbeiter bezieht ab dem 01.04.2025 eine Rente aus der berufsständischen Versorgung. Die Altersgrenze aus der berufsständischen Versorgung erreicht er am 01.07.2025, die gesetzliche Regelaltersgrenze ist am 01.09.2025.

    Was passiert in diesem Fall mit dem AG Anteil zur RV?

    Unserer Meinung nach muss ab dem 01.07.20205 die RV mit 3 und ab 01.09.2025 die RV mit 0 verschlüsselt werden. Ist dies korrekt?

    Was passiert mit dem Arbeitgeberanteil ab dem 01.04.2025. Muss der an das Versorgungswerk oder an die gesetzliche Rentenversicherung überweisen werden?

    Wir freuen uns über Ihre unterstützung.

    Freundliche Grüße Katharina Becker

     

  • 02
    RE: Arbeitgeberanteil zur RV bei Rente berufsständische Versorgung

    Sehr geehrte Frau Becker,
     
    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.
     
    Die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke beinhalten nach unserem Kenntnisstand noch immer zum Teil unterschiedliche Regelungen.
     
    Sieht die Satzungsregelungen der berufsständischen Versorgung bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    In einem solchen Fall lautet bei einem privat krankenversicherten Mitarbeiter der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist im Rahmen der Beitragsentrichtung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Sieht dagegen die Satzungsregelung der Ärzteversorgung weitere rentensteigernde Zahlungseingänge vor, lautet der Beitragsgruppenschlüssel im angefragten Zeitraum „0010“. Der Personengruppenschlüssel wäre mit „101“ zu hinterlegen.
     
    Ab September 2025 wäre der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ und der Personengruppenschlüssel „119“ anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.