Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund eines technischen Fehlers ist bei einem Mitarbeiter der Kinderlosenzuschlag nicht abgeführt worden. Der Mitarbeiter konnte diesen Fehler auch unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht entdecken, da die Angabe des Prozentsatzes (2,4 %) richtig auf der Entgeltbescheinigung ausgewiesen wurde. Er wurde nur nicht richtig berechnet. Somit wurde nur ein Beitragssatz in Höhe von 1,8 % an die gesetzliche Pflegeversicherung abgeführt. Der Mitarbeiter ist freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Er erhält einen Arbeitgeberzuschuss.
Im Rahmen der Einführung des DABPV ist dieser technische Fehler nun aufgetaucht und wir möchten ihn rechtmäßig beheben.
Ist es richtig, dass wir im Rahmen der Arbeitgeberhaftung den Kinderlosenzuschlag für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.09.2025 abführen ohne den Mitarbeiter zu belasten und in der nun anstehenden Entgeltabrechnung für Januar 2026 für die zurückliegenden drei Entgeltabrechnungen zu Lasten des Mitarbeiters berichtigen?
Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüße