Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Arbeit während Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,

    unsere Mitarbeiterin, die bislang freiwillig versichert ist wegen Überschreitung der JAE arbeitet nun während der Elternzeit in Teilzeit bei uns, also beim gleichen Arbeitgeber. Ihr Entgelt liegt nun deutlich unter der JAE. Wäre sie hier nun mit der 9111 zu melden, da das Entgelt aus dem Hauptvertrag gilt oder mit 1111 = regulär gesetzlich versichert zu melden?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Arbeit während Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 wurde erstmals festgelegt, dass nicht jede kurzfristige Minderung des Arbeitsarbeitsentgelts die Krankenversicherungsfreiheit enden lässt und insofern zum Eintritt von Versicherungspflicht führt. Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (in der Regel nicht mehr als drei Monate) ist.
     
    Aber bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit mit Beginn der Elternzeit. Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird. Bei einer vollständigen Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit grundsätzlich mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelt im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen.
     
    Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Da hier ein vermindertes Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist eine neue Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Übersteigt dabei das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr, endet die Versicherungsfreiheit. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein.
     
    Ihr Mitarbeiter hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen, wenn er durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit versicherungspflichtig wird. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Der Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse zu stellen.
     
    Hintergrund ist, dass die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit nicht von Beginn der Beschäftigung an wieder zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führt, wenn während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, der die Elternzeit gewährt, ausgeübt wird und von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V kein Gebrauch gemacht wird.
     
    Bei Inanspruchnahme einer Elternzeit gilt die Regelung der Entgeltminderung von kurzer Dauer nicht. Laut Ihren Angaben wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Ausübung der Teilzeitbeschäftigung nicht überschritten wird, somit tritt Versicherungspflicht ein. Wird keine Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Mitarbeitende beantragt, ist die Beitragsgruppe 1111 ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu melden. Wird die Befreiungsmöglichkeit genutzt, bleibt es bei der Beitragsgruppe 9111 im „Firmenzahlerverfahren“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.