Expertenforum - ARAG private KV für Beamte - Ausländischer Arbeitgeber - 50 % Arbeitsleistung in Deutschland

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  • 01
    ARAG private KV für Beamte - Ausländischer Arbeitgeber - 50 % Arbeitsleistung in Deutschland

    Sehr geehrtes Expertenforum,


    unser englischer Mandant hat einen in Deutschland lebenden neuen Mitarbeiter, der seine Arbeitsleistung zu 50 % in Deutschland sowie zu 50 % in England erbringt. Darüber hinaus verfügt er noch über eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit bei unserem Mandanten beträgt 20 Wochenstunden.


    Sehe ich es richtig, dass aufgrund der weiteren Beschäftigung in Deutschland und der zu 50 % erbrachten Leistung für unseren Mandanten in Deutschland, der Mitarbeiter in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist?


    Im Personalfragebogen hat der neue Mitarbeiter als Krankenkasse Beihilfe / ARAG angegeben. Bei der ARAG handelt es sich um eine private Krankenversicherung für Beamte. Muss ich diese im Lohn so behandeln, wie reguläre private Krankenversicherungen auch oder ist hier etwas zu beachten? Sofern uns der neue Mitarbeiter keine Angabe über seine zuletzt genutzte gesetzliche Sozialversicherung erteilt, können wir die AOK für die Abführung der Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge nutzen?


    Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.


    Freundliche Grüße


    N. Bösch


     

  • 02
    RE: ARAG private KV für Beamte - Ausländischer Arbeitgeber - 50 % Arbeitsleistung in Deutschland

    Guten Tag,
     
    eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt. Für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten erwerbstätig bzw. selbstständig tätig ist, werden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewandt.
     
    Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die nach dem Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit uneingeschränkt weiter. Für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und keinen vorherigen Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hatten, gelten vom 1.1.2021 an die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.
     
    Zuständig für die Entscheidung über die anwendbaren Rechtsvorschriften ist der Träger des Wohnstaates. Dieser stellt ggf. eine A1-Bescheinigung aus, wenn die Sozialversicherung des Wohnstaates bestehen bleibt.
    Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der deutschen Verbindungsstelle Ausland – DVKA.
     
    Wird keine A1-Bescheinigung ausgestellt, unterliegt der Arbeitnehmende den deutschen Rechtsvorschriften und eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist vorzunehmen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist deshalb zunächst die DVKA als zuständiger Träger des Wohnstaates mit der Klärung der Sozialversicherung zu beauftragen. Im zweiten Schritt ist ggf. die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen. Liegt keine Kranken und Pflegeversicherungspflicht vor (z.B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamtentätigkeit) erfolgt eine Anmeldung in der VA 101 mit der Beitragsgruppe 0110. Hier ist die Meldung an eine wählbare Krankenkasse, z.B. die AOK des Wohnortes zu übermitteln.
     
    Vom Träger der privaten Krankenkasse muss eine Bescheinigung vorgelegt werden. Mithilfe der Arbeitgeberbescheinigung wird die PKV für den Arbeitgeber nachgewiesen. Gleichzeitig dient sie dem Arbeitgeber dazu, den Arbeitgeberzuschuss berechnen zu können. Sie bestätigt den Versicherungsstatus und die Beitragshöhe des Arbeitnehmers.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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