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  • 01
    Anwendung Übergangsbereich bei befristeter Arbeitszeitänderung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Mitarbeiter reduziert im voraus befristet für die Dauer von sechs Monaten seine Stundenzahl. Mit der reduzierten Stundenzahl wird er weniger als € 2.000 pro Monat verdienen und somit im Übergangsbereich liegen.

    Liege ich damit richtig, dass ich ihn für die sechs Monate als "Übergangsbereich" kennzeichne und die besonderen Regelungen in der SV anwende?

    Ein Zweifel bleibt, da er in der vorausschauenden Prognose für 12 Monate die durchschnittlich € 2.000 überschreiten würde.


    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung im Voraus,

    Payroll_HR_2024

  • 02
    RE: Anwendung Übergangsbereich bei befristeter Arbeitszeitänderung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (seit dem 01.01.2025 zwischen 556,01 und 2.000,00 Euro) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.
     
    Demzufolge wäre in Ihrem Fall  der Übergangsbereich für den 6-monatigen Zeitraum anzuwenden, da es sich hier um eine dauerhafte Entgeltreduzierung  handelt. Nach Ablauf der 6 Monate ist eine neue Beurteilung vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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