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  • 01
    Anwendung Märzklausel im Todesfall

    Guten Tag,

    wie erfolgt die Verbeitragung einer Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitnehmer am 28.02.2026 verstorben ist und aufgrund Krankheit in 2026 keine SV-Tage anfallen? Die Urlaubsabgeltung soll voraussichtlich im März ausgezahlt werden und die anteilige BBG wird nicht überschritten. Wird trotzdem die Märzklausel angewendet und die Verbeitragung erfolgt in 2025? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Aus §23a (4) SGB IV lese ich es so, dass die Märzklausel nur angewendet wird, wenn die anteilige BBG überschritten wird.

    Müssen weitere sozialversicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden?

    Vielen Dank im Voraus!

     

  • 02
    RE: Anwendung Märzklausel im Todesfall

    Sehr geehrte Frau Veek,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage. Volle Kalendermonate sind mit 30 Tagen anzusetzen, Teilmonate sind mit den tatsächlichen Tagen zu berücksichtigen. Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z. B. ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
     
    Bei der Auszahlung einer Einmalzahlung in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ergeben sich hinsichtlich der Zuordnung zwei Möglichkeiten. Entweder erfolgt die Zuordnung zum Auszahlungsmonat oder im Rahmen der Märzklausel zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Die Märzklausel kann nur zum Tragen kommen, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt wird.
     
    Da in Ihrem Fall die Auszahlung im März erfolgen soll, ist die Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr (hier Februar) zuzuordnen. Da keine beitragspflichtigen Tage im Kalenderjahr 2026 vorliegen, wird die anteilige BBG überschritten und die „Märzklausel“ ist anzuwenden.
     
    In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr. Liegen im Jahr 2025 auch keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Liegen hingegen SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung beitragspflichtig.
     
    Grundsätzlich muss einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit laufend gezahltem Arbeitsentgelt gemeldet werden. Wurde die Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldung bereits erstattet, so hat der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 DEÜV das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gesondert (Grund 54) zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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