Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Guten Tag,


    müssen wir die besondere Lohnsteuertabelle anwenden bei:


    Einem Vorstand einer Aktiengesellschaft, der freiwillig gesetzlich krankenversichert ist. Es besteht Rentenversicherungsfreiheit.


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellation ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Trifft das auch für Rentenversicherungsfreie Mitarbeiter*innen im Versorgungswerk zu?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    dies ist unter anderem davon abhängig, ob die betroffenen Beschäftigten (freiwillig) gesetzlich rentenversichert bleiben.

    Die Abrechnungs-Software wählt bei korrektem SV-Schlüssel automatisch die anwendbare Tabelle aus.

    Zweifelsfälle sollten beim Betriebsstättenfinanzamt durch Anrufungsauskunft geklärt werden (§ 42e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 05
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    d.h. wenn sich ein rentenversicherungsfreier Mitarbeiter nicht für die freiwillig gesetzliche RV entscheidet sondern für ein Versorgungswerk, dann ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden?


    Bei der Kennziffer RV im SV-Schlüssel RV = 0 wird aus Ihrer Sicht die besondere LSB in der Abrechnungs-Software automatisch herangezogen. Dies lassen wir derzeit überprüfen. Vielen Dank für diesen Hinweis.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR

  • 06
    RE: Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ja, im geschilderten Fall wäre u.E. die besondere Lohnsteuertabelle anwendbar.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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