Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Anwendung Beitragsgruppenschlüssel bei Abgeltung Zeitguthaben Wertguthaben Störfall

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es geht um diesen Text aus einem Haufe Beitrag:


    Bei Eintritt eines Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund "55" zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass Beiträge entrichtet werden. In dieser Meldung sind jeweils ein Personengruppenschlüssel und ein Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Diese sind aus dem Versicherungsstatus des Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls abzuleiten. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, gilt Folgendes: In der Meldung ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige, zu denen Beiträge zu zahlen sind.


    Das ist der Link: www.haufe.de/id/beitrag/flexible-arbeitszeit-meldeverfahren-in-der-freistellung-1-stoerfaelle-HI2949935.html.


    Wir haben aktuell eine Mitarbeiterin die Arbeitszeitguthaben abgegolten bekommen hat. Daraus ist ein Störfall entstanden. Zum damaligen Zeitpunkt als sie das Arbeitszeitguthaben aufgebaut hat, hatte sie den SV-Schlüssel 1111. Zum Zeitpunkt der Abgeltung hat die Mitarbeiterin 9111 weil Sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist in diesem Fall bei der Abgeltung des Zeitguthabens zu verwenden? Unser SAP System hat den SV-Schlüssel 1111 verwendet, weil sie diesen SV-Schlüssel in der Vergangenheit hatte.


    Ist eine freiwillige KV auch als = keine Versicherungspflicht anzusehen? Analog des Haufe Beitrags? Und demnach wäre der SV-Schlüssel 1111 korrekt?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Anwendung Beitragsgruppenschlüssel bei Abgeltung Zeitguthaben Wertguthaben Störfall

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass in Ihrem Fall eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV abgeschlossen wurde.  Sofern das Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine laufende Freistellung von der Arbeit oder der Verringerung der Arbeitszeit verwendet wird (Störfall), ist ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vorgesehen (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV).
     
    Bei Eintritt eines Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt der Grund der Abgabe 55. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Hiermit ist die letzte Pflichtbeitragsgruppe bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige gemeint, zu denen Beiträge zu zahlen sind. Als Meldezeitraum sind der volle Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.  
     
    Demzufolge wäre in Ihrem Fall (auch) nach unserem Verständnis der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ für die Verbeitragung und die Meldung des Störfalls zu Grunde zu legen.
     
    Weitergehende Informationen können Sie diesbezüglich dem gemeinsamen Rundschreiben über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31.03.2009 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.