Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um diesen Text aus einem Haufe Beitrag:
Bei Eintritt eines Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund "55" zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass Beiträge entrichtet werden. In dieser Meldung sind jeweils ein Personengruppenschlüssel und ein Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Diese sind aus dem Versicherungsstatus des Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls abzuleiten. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, gilt Folgendes: In der Meldung ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige, zu denen Beiträge zu zahlen sind.
Das ist der Link: www.haufe.de/id/beitrag/flexible-arbeitszeit-meldeverfahren-in-der-freistellung-1-stoerfaelle-HI2949935.html.
Wir haben aktuell eine Mitarbeiterin die Arbeitszeitguthaben abgegolten bekommen hat. Daraus ist ein Störfall entstanden. Zum damaligen Zeitpunkt als sie das Arbeitszeitguthaben aufgebaut hat, hatte sie den SV-Schlüssel 1111. Zum Zeitpunkt der Abgeltung hat die Mitarbeiterin 9111 weil Sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist in diesem Fall bei der Abgeltung des Zeitguthabens zu verwenden? Unser SAP System hat den SV-Schlüssel 1111 verwendet, weil sie diesen SV-Schlüssel in der Vergangenheit hatte.
Ist eine freiwillige KV auch als = keine Versicherungspflicht anzusehen? Analog des Haufe Beitrags? Und demnach wäre der SV-Schlüssel 1111 korrekt?
Vielen Dank.