Wir haben aktuell mehrere beschäftigte Altersrentner- sie beziehen Altersvoll- oder Altersteilrente. Muss die Altersrente im Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze KV / PV berücksichtigt werden?
Expertenforum - Anrechnung Altersrente

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Anrechnung Altersrente
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RE: Anrechnung Altersrente
Hallo N. Biedermann,
bei der Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst der Versicherungsstatus der Beschäftigten von entscheidender Bedeutung:
Bei Altersvoll- oder Altersteilrentenbeziehern, die eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wird für die verschiedenen Einkunftsarten eine getrennte Beitragsberechnung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Der Rentner zahlt zum einen Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und zum anderen Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies kann dazu führen, dass der Rentner ggf. Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt hat.
Nur in einem solchen Fall besteht für den Rentner die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Beiträge aus „der Rente“ der gesetzlichen Rentenversicherung von der Krankenkasse auf Antrag erstatten zu lassen.
Dagegen ist bei freiwillig Versicherten, die neben dem Arbeitsentgelt aus einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung gleichzeitig eine (Altersvoll- oder Teil-) Rente erhalten, zunächst das Arbeitsentgelt und danach alle weiteren Einkünfte für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung heranzuziehen.
Dabei wird der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Demzufolge hat eine Entrichtung von Beiträgen sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu erfolgen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung als weiterer Beitrag an die Krankenkasse zu zahlen.
Aus unserer Sicht erscheint es hier sinnvoll, dass betroffene Mitarbeiter vorab ihre Krankenkasse kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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