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  • 01
    Anrechenbare Vorerkrankungen nach §3 EntgFG

    Liebes Experten-Team,

    wir haben mal wieder einen Vorgang, bei dem wir Ihre Unterstützung benötigen würden.


    Wir haben einen Mitarbeiter der in folgenden Zeiträumen krank war bzw. ist

    16.07.2025 - lfd.

    22.05.2025 - 23.05.2025

    30.08.2024 - 25.10.2024


    Welche Zeiträume dürfen für die aktuelle Krankschreibung ab 16.07.2025, auf anrechenbare Vorerkrankungen nach dem §3 EntgFG in Betracht gezogen werden wenn man die 6 bzw. 12 monatige Frist berücksichtigt?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

     

  • 02
    RE: Anrechenbare Vorerkrankungen nach §3 EntgFG

    Hallo M. Sering,
     
    Ihre Frage zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung und der Prüfung von Vorerkrankungszeiten unter Berücksichtigung der Sechs- bzw. Zwölf-Monatsfrist betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragen keine (konkrete) Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht für Arbeitnehmer, sofern Arbeitsunfähigkeit (AU) vom behandelnden Arzt festgestellt wurde. 
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheit beruhen, sind zusammenzurechnen, sofern zwischen den einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten kein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. Wird bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit allerdings festgestellt, dass seit dem Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, entsteht sofort ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.
     
    Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärts (in die Vergangenheit) laufende Frist.
     
    Der erste Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit ist immer der Ereignistag, sodass die Frist mit dem Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beginnt und nach sechs Monaten mit dem Tag endet, der der Zahl nach dem Ereignistag entspricht (Beispiel: AU-Beginn 06.11.2025 – Frist 05.11.2025 bis 06.05.2025). Sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits vor mehr als sechs Monaten endete, kommt es zu keiner Anrechnung, so dass ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein neuer 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
     
    Die Zwölf-Monats-Frist ist eine vorwärtsverlaufende (in die Zukunft) laufende Frist.
     
    In Fällen, in denen dieselbe Krankheit wiederholt auftritt, ohne dass der Sechs-Monats-Zeitraum erfüllt wird, sieht das EFZG nach Ablauf von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen vor. Demzufolge beginnt spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ein neuer EFZG-Anspruch mit Eintritt der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Abzustellen ist darauf, wann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zwölf-Monatsfrist erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig geworden ist.
     
    Wird bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit allerdings festgestellt, dass seit dem Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, entsteht sofort ein neuer 6-wöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.
     
    Liegt dagegen zwischen dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so hat der Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
     
    Mit dem neuen Leistungsanspruch beginnt zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum.
     
    Sofern die sich aus EEL-Verfahren ergebende Rückantwort zu keiner Klärung des Sachverhalts führt, sollte die Frage bzgl. der Entgeltfortzahlungsdauer und des beginnenden Krankengeldanspruchs des Mitarbeiters mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen (AU-Bescheinigungen, Arztberichte etc.) abschließend geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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