Hallo Experten Team,
wir haben folgenden Fall und hoffen auf eine sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtliche Beurteilung:
Wir möchten mit einen Studenten ein Vertrag zu einen Studium mit vertiefter Praxis abschließen. Das Studium beginnt zum 23.09.2024 und dauert 3,5 Jahre.
Der Student studiert regulär an der Hochschule, in den vorlesungsfreien Zeiten, vorgeschriebenen Praxissemester und der Bachelorarbeit ist er im Unternehmen beschäftigt.
Zudem kann er (muss aber nicht) während der Vorlesungszeiten 1-2 mal in der Woche arbeiten, in Abstimmung mit dem Unternehmen und vergütet auf Stundenbasis mit dem Mindestlohn.
Jedoch kann hier noch nicht abgeschätzt werden wir oft/ wieviel er arbeiten wird.
Vorgabe der Hochschule ist, dass er monatlich einen „Sockelbetrag“, unabhängig von der Arbeitszeit, in Höhe von 450 € erhält.
Die Vorlesungsfreien Zeiten sind insgesamt ca. 17 Wochen im Jahr, in welchen er dann Vollzeit (40 h) mit Mindestlohn arbeiten würde.
Von der Hochschule kam die Aussage man soll einen „großen Werkstudentenvertrag“ machen. Wir haben jedoch noch nie davon gehört.
Nach Recherche fanden wir verschiedene Aussagen zur Mindestlohnpflicht während des Pflichtpraktikum und der Bachelorarbeit.
Ebenfalls ob es nun als Werkstudent 106 oder als Auszubildender 102 anzumelden ist.
Uns stellt sich nun die Frage wie ist er anzumelden?
- Während des Semesters wenn er nur den Sockelbetrag bekommt von 450 €?
Ist es korrekt, dass der Betrag sv- und st-pflichtig ist?
- Während des Semesters wenn er den Sockelbetrag bekommt und ggf. noch 1-2 Tage in der Woche arbeitet.
- Während des vorgeschriebenen Pflichtpraktikums:
1. Und ist er hier dann Mindestlohnpflichtig?
2. Ist es dann PGS 190 und 0000 oder bleibt es bei dem 1111?
- Während der Bachelorarbeit und ist der hier Mindestlohnpflichtig?
Vielen Dank im Voraus.