Expertenforum - Anhebung Grundfreibetrag - Wechsel von Vollzeit in Minijob

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Anhebung Grundfreibetrag - Wechsel von Vollzeit in Minijob

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter, der bis Juni 2024 in Vollzeit bei uns beschäftigt war und seit August 2024 bei uns weiterhin als Minijobber beschäftigt ist (interner Wechsel von Vollzeit zum Minijob).


    Bezüglich der Anhebung des Grundfreibetrag in der Lohnsteuer im Dezember 2024, möchte er nun rückwirkend eine Korrektur der Gehaltsabrechnung für die Zeiträume Jan - Juni 2024 erhalten, damit er diesen Steuervorteil erhält.


    Programmtechnisch ist das nicht möglich, da wir ihn seit August als Minijobberin führen und das Programm es somit rückwirkend nicht durchführen kann.


    Dieser besagte Mitarbeiter ist der Ansicht, dass wir jedoch in der Pflicht sind, die Korrektur durchzuführen da er bei uns seit 2024 konstant beschäftigt war.

    Können Sie uns mitteilen, wie die Rechtslage hier ist?

    Sind wir verpflichtet, hier eine Korrektur durchzuführen für Jan - Juni?


    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Anhebung Grundfreibetrag - Wechsel von Vollzeit in Minijob

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Fall (Zahlungen für Dezember 2024 ausschließlich aus dem Minijob) besteht keine Korrekturpflicht. Gemäß § 52 Abs. 32a EStG ist die Neufassung (auch) von § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG mit dem dortigen Grundfreibetrag erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für Zeiten nach dem 30.11.2024 gezahlt wird und sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen. Davor liegende Zeiträume werden nicht korrigiert. Wenn Einkünfte für Dezember 2024 (wie beim Minijob) nicht nach Tarif (sondern pauschal oder gar nicht) belastet werden, ergibt sich auch für Dezember 2024 durch die Anhebung des Grundfreibetrags keine Änderung der Lohnsteuer.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.