Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Angestellte übernimmt Anteile an GmbH, Ehemann bereits Gesellschafter

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es hat sich bei uns folgende Frage ergeben:

    Eine GmbH hat 3 Gesellschafter. Zwei Gesellschafter mit 48% und 1 Gesellschafter mit 4% Anteil. Einer der Gesellschafter mit 48% verkauft seinen Anteil an eine Angestellte der GmbH. Ihr Ehemann ist der zweite Gesellschafter mit 48% Anteil. Der Ehemann ist nicht in der GmbH angestellt.

    Sehen wir es richtig, dass die Anteile der Angestellten an der GmbH und die Anteile des Ehemann an der selben GmbH nicht als gemeinsame Anteile gesehen werden. Es führt nicht zu einem beherrschenden Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, nach Status Feststellung. Die Angestellte ist weiterhin in der gesetzlichen Sozialversicherung zu versichern!


    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!

     

  • 02
    RE: Angestellte übernimmt Anteile an GmbH, Ehemann bereits Gesellschafter

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich unterliegen Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Sozialversicherungspflicht.
     
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine in einer GmbH tätige Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Bei Minderheitsgesellschaftern kann in diesem Zusammenhang immer eine abhängige Beschäftigung angenommen werden.
     
    Die besonderen sozialversicherungsrechtlichen Auslegungen zur sogenannten Familien-GmbH finden aufgrund diverser Rechtsprechungen keine Anwendung mehr.
    Zur Beurteilung ist auf die faktische Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft abzustellen. Eine familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme ist nicht mehr geeignet die Rechtsmacht zu negieren und dadurch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auszuschließen.
     
    Daraus folgt für Ihren Fall, dass die jeweilige Anteile der Anteilsinhabern sozialversicherungsrechtlich nur diesen zugerechnet werden. Eine gemeinsame Betrachtung findet nicht statt.
     
    Insoweit unterliegt die betreffende Angestellte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung weiterhin der Sozialversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.