Expertenforum - Angestellte Ärzte, ÄBD Bereitschaftsdienst

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  • 01
    Angestellte Ärzte, ÄBD Bereitschaftsdienst

    Guten Tag,

    Wir betreuen eine selbstständige Ärztin, diese stell jetzt für 20Std./wö einen Arzt an..

    In seiner verbleiben Zeit ist er für den KV Bereitschaftsdienst (ÄBD) tätig. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt durch die KV-Abrechnung der Arbeitgeberin mit Angabe der Arztnummer. Eine direkte Abrechnung mit dem angestellten Arzt ist nicht möglich, weil dieser keine KV-Zulassung hat. Nun muss der Arbeitgeber das Geld ja an den Bereitschaftsarzt, für seine Tätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit weiterleiten. Hierfür stellt der Bereitschaftsarzt eine Honorarrechnung, steuerlich versteuert er die Leistungen wie ein selbstständiger Arzt, aber wie

    es mit der SV-Pflicht aus? Ist er von der SV-Pflicht befreit, weil diese Tätigkeit nichts mit seinem Anstellungsverhältnis zu tun hat.

    Danke, für Ihre fachliche Stellungnahme.

  • 02
    RE: Angestellte Ärzte, ÄBD Bereitschaftsdienst

    Hallo Rinsche Steuerberatung PartGmbB,
     
    unabhängig der rechtlichen Zulässigkeit des von Ihnen beschriebenen Konstrukts, wäre nach unserem Verständnis hier von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, da der beschäftigte Arzt auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin den Bereitschaftsdienst abzuleisten hat.
     
    Die steuerrechtliche Abrechnung als „Honorarkraft“ sagt noch nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status aus und ist für sich betrachtet kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
     
    Eine Beurteilung ist im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Sozialversicherung ist entscheidend, ob die Zusammenarbeit tatsächlich die Bedingungen für ein Beschäftigungsverhältnis erfüllt oder nicht. Im Sozialversicherungsrecht ist die nichtselbständige Arbeit definiert in § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist die Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sowie die Zahlung von Arbeitsentgelt.
     
    Für die Frage der Sozialversicherungspflicht können betroffene Arbeitgeber und Mitarbeiter Rechtssicherheit dadurch bekommen, wenn sie (vorab) eine Klärung im Rahmen des sogenannten „optionalen Statusfeststellungsverfahrens“ durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund vornehmen lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Angestellte Ärzte, ÄBD Bereitschaftsdienst

    Ein Punkt kam vielleicht nicht ganz heraus. Der Bereitschaftsdienst wird nicht im Auftrag der Arbeitgeberin erbracht. Der Arbeitsvertrag beinhaltet nur eine Arbeitszeit von 20 Std. wö., sowie

    die Erbringung der Arbeitsleistung in der Praxis. Der angestellt Arzt will in seiner "Freizeit" Bereitschaftsdienst leisten. Die KV zahlt nicht an Ärzte ohne KV Zulassung. Somit wird die Abrechnung über die Betriebsstätten Nummer des Arbeitgebers abgewickelt, obwohl der Bereitschaftsdienst nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, jedoch über die Arztnummer des des Arztes und nicht über die Arztnummer des Arbeitgebers.


    Hilft in solchen Fällen ein Statusverfahren überhaupt weiter?


    Danke für Ihre erneute Stellungnahme.

    Jörg Rinsche

  • 04
    RE: Angestellte Ärzte, ÄBD Bereitschaftsdienst

    Hallo Herr Rinsche,
     
    unabhängig der rechtlichen Zulässigkeit des von Ihnen beschriebenen Konstrukts, ist aufgrund der nun vorliegenden Informationen nach unserem Verständnis zu prüfen, inwieweit durch die Ausübung des Bereitschaftsdienstes des angestellten Arztes die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    Hierbei ist grundsätzliche folgendes zu beachten:
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-Spitzenverband in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung von haupt- auf nebenberufliche Selbstständigkeit, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Sollte der Mitarbeiter in Ihrem Fall privat krankenversichert sein, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten.
     
    Steht dagegen nach der Prüfung durch die Krankenkasse die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    In einem solchen Fall lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“. Der Krankenversicherungsschutz würde dann weiterhin im Rahmen der privaten Krankenversicherung fortgesetzt werden können.
     
    Ein Statusfeststellungsverfahren wäre demnach nicht durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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