Kann man eine Angestellte, die bis September 22 als geringfügig Beschäftigte gearbeitet hat, ab Dezember 22 als kurzfristig Beschäftigte anstellen?
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Angestellte
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RE: Angestellte
Guten Tag,
sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete
Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Eine Trennung
der beiden Beschäftigungsverhältnisse erfolgt hier vorrangig nicht (Punkt 2.4 der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 16.08.2022).
Wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung mindestens zwei Monate liegen, kann hier grundsätzlich von
unterschiedlichen, voneinander getrennten, Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen werden.
In diesen Fällen ist eine getrennte Beurteilung obligatorisch.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ab Dezember 2022 unabhängig von der vorher ausgeübten geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
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