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  • 01
    Angabe des AGs im Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld Brutto und Netto

    Liebes Expertenteam,


    im Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist die Angabe des während der Freistellung ausgefallenen Arbeitsentgeltes zu machen- Brutto sowie Netto.

    Welche Bruttoangabe wird hier explizit benötigt? Gesamtbrutto, Steuerbrutto, KV/PV-Brutto, RV/AV Brutto?

    Welche Nettoangabe wird benötigt. Das wirkliche Netto vor Abzug der VBL oder der Auszahlbetrag nach Abzug der VBL?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab.


    VG maximusterfrau

  • 02
    RE: Angabe des AGs im Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld Brutto und Netto

    Guten Tag,
     
    das Pflegeunterstützungsgeld soll den Lebensunterhalt von Beschäftigten sichern, die nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) kurzzeitig von der Arbeitsleistung freigestellt sind.
     
    Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgelds ist auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt abzustellen. Als Bruttoarbeitsentgelt in diesem Sinne gilt das laufende Sozialversicherungsbruttoentgelt (SV-Brutto).

    Darüber hinaus ist grundsätzlich auch das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende Nettoarbeitsentgelt (Bruttoentgelt vermindert um die gesetzlichen Abzüge)  aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt anzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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