Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

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  • 01
    Anfrage zur Berücksichtigung von Rufbereitschaft bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

    Guten Tag,

    zum 01.09.2025 wurde eine neuer Arzt eingestellt. Laut seiner Angabe möchte er gern bei einer privaten Krankenkasse versichert werden.

    Nach unserer Berechnung liegt sein regelmäßiges monatliches Einkommen unterhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze. Dabei haben wir den monatlichen Pauschalbetrag für die Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme nicht berücksichtigt. Der Mitarbeiter ist jedoch der Auffassung, dass dieser Pauschalbetrag sein Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze hebt und somit eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht möglich wäre. Er bittet uns um Vorlage der entsprechenden gesetzlichen Grundlage.

    Wir würden gerne Ihre fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Könnten Sie bitte prüfen, ob unsere Aussage zutreffend ist?


    Für Ihre Unterstützung danken wir Ihnen im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Mai Thai

    Personalsachbearbeiterin

     

  • 02
    RE: Anfrage zur Berücksichtigung von Rufbereitschaft bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

    Hallo Mai Thai,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. 

    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Vergütungen für vertraglich vorgesehene (Ruf-)Bereitschaftsdienste sind in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen.
     
    Dies ergibt sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019.    
     
    Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass das Expertenteam immer bemüht ist , auf die Fragestellungen unserer User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche- Auskunft zu geben.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung des Sachverhalts  kann nur von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden. Da der betroffene Arzt privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte) Krankenkasse oder die Krankenkasse sein, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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