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  • 01
    Anfertigung einer Bachelorarbeit

    Liebes Expertenforum-Team,

    ein Student schreibt eine Bachelorarbeit vom 01.09-30.11.2025. Wofür eine Gehalt in Höhe von 1.100EUR brutto erhält.


    Wie erfolgt die Abbildung in der SV?

    PGR: 106

    BGR: KV = 0 | PV = 0 | RV = 1 | AV = 1


    Und wie erfolgt die Abbildung bei Studenten (immatrikuliert) im allgemeinen, wenn sie einen Verdienst über der Minijob-Grenze haben.


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Anfertigung einer Bachelorarbeit

    Guten Tag,
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z. B. Bachelorarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängigen Beschäftigten.
    Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt weder Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in Betracht, noch sind für diese Personen Umlagebeiträge (U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage) zu entrichten.
    Dies gilt unabhängig davon, ob – wie in Ihrem Fall - ein (monatliches) Entgelt für die Erstellung der Bachelorarbeit gezahlt wird.
     
    Weil es sich bei diesen Personen auch nicht um Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung handelt, sind keine Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen.
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der „ordentlichen Studierenden“. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt, der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft und an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) ist.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

    Personen, die neben ihrem Studium also nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Unerheblich ist hier ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag handelt.

    Insbesondere bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann ausnahmsweise Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist regelmäßig nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg findet dann keine Anwendung mehr.
     
    Sofern also die Voraussetzungen für eine Werkstudententätigkeit gegeben sind, können Sie den Studenten als Werkstudenten für die Vorarbeit seiner Abschlussarbeit mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ und dem Personengruppenschlüsse „106“ melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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