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  • 01
    Altersvollrentner mit Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter

    Liebes Expertenteam,

    ein Rentner, welcher die Regelaltersgrenze erreicht hat bezieht eine gesetzliche Rente und ist darüber gesetzlich krankenversichert.

    Nun erhält dieser Rentner einen Anstellungsvertrag (8 Stunden/Woche) als geschäftsführender Gesellschafter. Der Rentner ist beherrschender Gesellschafter. Das Entgelt zuzüglich PKW beläuft sich bei ca. € 1.200,00.

    Frage 1

    Wird dieser Rentner wird mit Personengruppe 920 und Beitragsgruppenschlüssel 0000 abgerechnet?

    Frage 2

    Bleibt dieser Rentner weiterhin gesetzlich versichert über die Rentenversicherung oder muss er sich freiwillig versichern? Wenn er sich freiwillig versichern muss, auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung der KV-Beiträge (Bruttolohn oder Gewinn)? Gibt es dann eventuell Freibeträge?

    Frage 3

    Sollte sich der Rentner freiwillig versichern müssen, darf er dann einen ein steuerpflichtigen Zuschuss vom AG erhalten, welcher dann im Rahmen der "Aktivrente" steuerfrei wäre?


    Lieben Dank für Ihre geschätzte Unterstützung!

    Emmely


     

  • 02
    RE: Altersvollrentner mit Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter

    Hallo Emmely,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der gesetzlich krankenversicherte Altersrentner - bisher in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert – nun als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausübt, sondern diese Tätigkeit im Rahmen der Selbstständigkeit betreibt. Aufgrund dessen ergeben sich keine Beitrags- und Meldeverpflichtungen seitens des Abrechners an die Krankenkasse. Wie dies ggf. im dem Entgeltabrechnungsprogramm zu hinterlegen ist, sollte mit dem zuständigen Softwareanbieter geklärt werden (Frage 1).
     
    Rentner, die ein zusätzliches Einkommen aus einer „nebenberuflichen“ selbstständigen Tätigkeit erhalten, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich in der KVdR pflichtversichert bleiben, haben jedoch diese zusätzlichen Einnahmen bei ihrer Krankenkasse anzugeben und ggf. daraus Beiträge zu entrichten.
     
    Allerdings können Rentner, die „hauptberuflich“ selbstständig erwerbstätig sind, nicht mehr in der KVdR versichert werden. Sie können ihren Versicherungsschutz allerdings im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sicherstellen.
     
    Daher wäre nach unserer Einschätzung in einem weiteren Schritt zu klären, ob die nun begonnene Selbstständigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. 
     
    Die Feststellung, ob die Selbstständigkeit eines Rentners hauptberuflich ausgeübt wird, kann nur die für ihn zuständige Krankenkasse unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände treffen, weil nur dort die entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist geregelt in den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
     
    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten.
     
    Bei Vorliegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, werden der Beitragsbemessung nacheinander zugrunde gelegt
     
    1.     das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
    2.     der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.
     
    Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann nur durch die zuständige Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (z. B. Einkommenssteuer- und Rentenbescheid) erfolgen.
     
    In welcher Höhe die betreffende Person ggf. mit einem Beitragszuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen kann, sollte direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Frage 2).
     
    Die sogenannte „Aktivrente“ ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €, den beschäftigte Personen seit 01.01.2026 erhalten, die zwar schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Damit will die Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten, um den Folgen des demografischen Wandels und dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.
     
    Dagegen können die Regelungen der Aktivrente nicht angewandt werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit besteht (Frage 3).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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