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  • 01
    Altersvollrentner mehrere Jobs

    Ein Altersvollrentner übt bei Arbeitgeber A einen Minijob aus, €556,00. Bei Arbeitgeber B wurde im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung die Regeln für 2025 ausgeschöpft. Nun möchte Arbeitgeber B diesen Rentner weiterhin sporadisch mit kleinem Verdienst mtl. ca. €300,00, nicht regelmäßig, beschäftigen. Welche Variante einer Anstellung ist für diese Beschäftigung nun richtig? Auch im Hinblick auf seinen Rentenbezug. Besten Dank.

  • 02
    RE: Altersvollrentner mehrere Jobs

    Hallo AnRei,

    da nach Ihrer Schilderung beim Arbeitgeber B eine kurzfristige Beschäftigung im Kalenderjahr 2025 nicht mehr möglich ist, sind die jeweiligen Beschäftigungszeiträume geringfügig entlohnt zu beurteilen.

    Zu beachten ist hierbei, dass bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 €) durch Addition der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht sowohl bei Arbeitgeber A als auch bei Arbeitgeber B eintreten wird.

    Wenn wir davon ausgehen, dass der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel in beiden Beschäftigungen „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).

    Die erzielten Arbeitsentgelte haben keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Altersvollrentner mehrere Jobs

    Dazu brauche ich bitte nochmal eine Erläuterung. Wieso soll bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung beim AG B dann beim Arbeitgeber A, also beim Minijobarbeitgeber € 556) auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eintreten?? Verstehe ich hier etwas falsch?

  • 04
    RE: Altersvollrentner mehrere Jobs

    Hallo AnRei,

    aufgrund Ihrer Nachfrage erhalten Sie - wie gewünscht – die folgende Erläuterung:

    Nach Ihren Angaben ist der Altersvollrentner beim Arbeitgeber A geringfügig entlohnt Beschäftigung, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt von 556,00 € beträgt.

    Da nach Ihrer Schilderung der Arbeitgeber B die Beschäftigung wegen Erreichens der maßgeblichen Grenzen im Kalenderjahr 2025 nicht mehr im Rahmen der Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei abrechnen kann, sind wir in unserer Bewertung davon ausgegangen, dass bei einer „gelegentlichen“ Beschäftigung und einem Entgelt von 300,00 € ebenfalls eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

    Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zeitgleich ausgeübt, werden die Arbeitsentgelte zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht addiert. Wird hierbei die aktuelle monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, unterliegen beide Beschäftigungen unter Berücksichtigung der in unserer ersten Antwort mitgeteilten Personen- und Beitragsgruppenschlüssel der Sozialversicherungspflicht. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Altersvollrentner mehrere Jobs

    Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort. Jedoch meinte ich zu Beginn, nun die erneute Beschäftigung beim AG "B" voll sv-pflichtig abzurechnen. Dann wäre doch der MInijob beim AG "A" nicht in Gefahr!? Danke und Güße

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