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  • 01
    Altersteilzeit und Sozialversicherung

    Guten Morgen, einer unserer Mitarbeiter würde gerne Altersteilzeit machen. 11 Monate arbeiten und 11 Monate frei. Was muss ich beachten? Gilt das Altersteilzeitgesetz noch? Muss ich zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung abführen und auch das Netto aufstocken? Wir sind nicht tarifgebunden. Danke

  • 02
    RE: Altersteilzeit und Sozialversicherung

    Guten Tag,
     
    grundlegende Informationen finden Sie in unserem Fachportal für Arbeitgeber:
    Altersteilzeit | AOK-Arbeitgeberservice
     
    Das Altersteizeitgesetz (AltersTZG) gilt noch immer.
    Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
    Der Arbeitnehmer möchte die Altersteilzeit im Blockmodell durchführen, dies bedeutet, die erste Hälfte der Altersteilzeit wird in Vollzeit gearbeitet, die zweite Hälfte erfolgt in einer Freistellung. In der Praxis wird überwiegend vom Blockmodell Gebrauch gemacht.
    Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetzes können nur Beschäftigte leisten, die
    das 55. Lebensjahr vollendet haben, aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringern und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (drei Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dazu zählen auch Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat. Hat die Person innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist Arbeitslosengeld, Bürgergeld (vor 2023: Arbeitslosengeld II) oder eine andere Entgeltersatzleistung, wie etwa Krankengeld, bezogen, werden auch diese Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt.
     
    Altersteilzeitarbeit setzt eine Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit voraus. Als wöchentliche Arbeitszeit gilt die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit individuell vereinbarte Arbeitszeit.
     
    Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit muss sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf eine Altersrente erstrecken. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem eine (gegebenenfalls geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht das 65. Lebensjahr vollendet wird beziehungsweise vorher eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art (zum Beispiel eine ausländische Altersrente) beansprucht werden kann.
    Liegt das vereinbarte Ende der Altersteilzeit vor dem Erreichen des Rentenalters, sind die Voraussetzungen des AltersTZG nicht erfüllt.
     
    Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die spätere Rente des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin aus. Da Beschäftigte während der Altersteilzeit durch die Reduzierung der Arbeitszeit ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten, würde dadurch ihre Rente sinken. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, zahlt der Arbeitgeber neben der Entgeltaufstockung zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für diese Beiträge kommt der Arbeitgeber allein auf.
     
    Zur konkreten Berechnung verweisen wir ebenfalls auf unser Fachportal. Im Abschnitt „Alterszeitmodelle in der Praxis“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Altersteilzeit und Sozialversicherung

    Guten Abend, muss ich auch das Nettogehalt aufstocken? Wie bescheinige ich die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge? Danke

  • 04
    RE: Altersteilzeit und Sozialversicherung

    Guten Tag,
     
    Bestandteil einer Altersteilzeitvereinbarung ist nach § 3 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) eine Aufstockung des Regelarbeitsentgeltes um mindestens 20 vom Hundert auf Grundlage eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
     
    Insoweit muss in Bezug auf das Regelarbeitsentgelt eine Aufstockung um mindesten 20 vom Hundert stattfinden.
     
    Als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist nicht nur das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in die Meldung zur Sozialversicherung einzutragen, sondern der Gesamtbetrag, von dem Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind; das Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit ist also um die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme zu erhöhen.
     
    Die Bescheinigung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge erfolgt im Rahmen der üblichen Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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