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  • 01
    Altersteilzeit und Nebentätigkeit

    Guten Tag,


    ich habe jemanden, mit dem ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart wurde. Hieraus erhält er auch sv-freie Aufstockungsbeträge. Die Aktivphase -es handelt sich um das Blockmodell- ist demnächst abgeschlossen.

    Jetzt besteht der Wunsch, dass dieser MA auch in der Freizeitphase im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung -nebenher- weiterbeschäftigt wird um das know-how weiter nutzen zu können.

    Aus meiner Sicht wäre das dem Sinn der Altersteilzeit abträglich und widerspricht diesem. Das auch, obwohl eine Beschäftigung bei einem anderen AG im gleichen Umfang möglich ist. Beim gleichen AG ist es nach meiner Auffassung nicht möglich, zumindest wenn die gleichen Aufgaben übertragen werden, wie hier der Fall.

    Gibt es hier ggfls. eine Ausnahme, die ich nicht kenne oder ist meine Auffassung korrekt?


    Schönen Gruß

    M. Häßler

  • 02
    RE: Altersteilzeit und Nebentätigkeit

    Hallo M. Häßler,

    da ein Mitarbeiter bei einem Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich nur ein Beschäftigungsverhältnis haben kann (Einheit des Beschäftigungsverhältnisses), ist in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art von „Mehrarbeit“ auszugehen.

    Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.

    Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird.

    Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind an die deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.

    Wie Sie bereits vermutet haben, ist eine Dauerarbeitsleistung ausgeschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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