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  • 01
    Altersteilzeit und Midijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Mitarbeiter A geht in Altersteilzeit (Blockmodell).

    Das durchschnittliche Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit beträgt unter 2000€ (=Übergangsbereich).

    Ist auch in der Altersteilzeit der Übergangsbereich anzuwenden und der Mitarbeiter A als Midijobler zu verbeitragen?

    Wie werden die unterschiedlichen Entgelte (KV/PV/AV und RV) beim Meldeverfahren berücksichtigt. Sind hier 2 Entgelte auszuweisen?

  • 02
    RE: Altersteilzeit und Midijob

    Hallo LVDD,
     
    das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 15.08.2018 festgestellt, dass der Übergangsbereich auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist. Demzufolge finden die seit dem 01.10.2022 geltenden Regelungen zum Übergangsbereich für Altersteilzeitfälle (weiterhin) Anwendung.
     
    Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich bei den Meldungen zur Sozialversicherung neben dem Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ auch in das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ (inklusive der fiktiven beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge) mit anzugeben ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Altersteilzeit und Midijob

    Hallo Expertenteam,


    was muss konkret als Beitragspflichtiges Entgelt bei einem ATZ-Fall gemeldet werden?


    Bsp:


    1. KV-Brutto laufend:1.600 EUR

    2. KV-Brutto vermindert: 1.450 EUR


    3. RV-Brutto laufend: 2.800 EUR

    4. RV-Brutto vermindert: 1.450 EUR

    5. Gemindertes aus RV-Brutto gemindert und RV-Brutto laufend: 2.700 EUR


    Das unter Punkt 3. genannte ist unser Entgelt für die Rentenberechnung. Aber was muss als Beitragspflichtiges Entgelt gemeldet werden?


    Lieben Dank



     

  • 04
    RE: Altersteilzeit und Midijob

    Hallo Roberto,
     
    da bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich (sowohl im Blockmodell als auch im kontinuierlichen Verteilmodell) der Aufstockungsbetrag bei der Ermittlung des (regelmäßigen) beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt bleibt, wäre in Ihrem Fall nach unserer Einschätzung im Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ das für den Meldezeit durch die ATZ verminderte rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt anzugeben.  

    Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage, welcher konkrete Betrag als beitragspflichtiges Entgelt einzutragen ist, keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.

    Wir empfehlen Ihnen, dies mit der zuständigen Krankenkasse verbindlich zu klären.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

  • 05
    RE: Altersteilzeit und Midijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn ein Mitarbeiter bei Arbeitgeber A in Altersteilzeit Blockmodel und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber im Midijob Bereich beschäftigt ist..


    Wir das Entgelt beim Arbeitgeber B bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags berücksichtigt?


    Vielen Dank.

     

  • 06
    RE: Altersteilzeit und Midijob

    Hallo Personal_BW,

    für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung sind weitere bei anderen Arbeitgebern ausgeübte Beschäftigungen unschädlich. Das Entgelt von Arbeitgeber B bleibt bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags unberücksichtigt.

    Zur anteiligen Aufteilung der Arbeitsentgelte bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze finden hinsichtlich der Beträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Grundsätze des § 22 Abs. 2 SGB IV Anwendung.

    Hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung ist bei der Aufteilung zusätzlich zum Arbeitsentgelt auch der Aufstockungsbetrag als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen.

    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den gemeinsamen Grundsätzen „zur  Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.

    Da bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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