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  • 01
    Altersteilzeit und gesetzlich freiwillige KV

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur Altersteilzeit. Ein MA ist aktuell aufgrund Überschreitens der JAE freiwillig gesetzlich krankenversichert (Firmenzahler). Er hat bereits das 60 Lj. überschritten.


    Ab dem Zeitpunkt der Altersteilzeit wird der MA die JAE nicht mehr überschreiten.

    Muss ich den MA als "normalen" MA ummelden? Wie lautet dann der BGS?


    Oder werden die Beiträge weiterhin an Hand der BBG berechnet?


    Ich habe leider hierzu keine Quellen (Besprechungsergebnisse) gefunden und auch dafür wäre ich dankbar.


    Schönen Gruß

  • 02
    RE: Altersteilzeit und gesetzlich freiwillige KV

    Guten Tag,
     
    für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetz ableisten, gelten grundsätzlich die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen.
     
    Besonderheiten ergeben sich allerdings bei der Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase und Freistellungsphase). Hier ist auch in der Freistellungsphase für die Versicherungspflicht eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts erforderlich. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase entsteht, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde. Das heißt, das Arbeitsentgelt aus der Arbeitsphase muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.
    Während der Arbeitsphase im Blockmodell erhält der Arbeitnehmer daher nur die Hälfte des erarbeiteten Arbeitsentgelts. Die andere Hälfte wird als Wertguthaben zurückgestellt. Dieses kann als Geld- oder Zeitkonto geführt werden und dient dann der Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase.
     
    In der Krankenversicherung gilt während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Arbeitsphase der allgemeine Beitragssatz. In der Freistellungsphase gilt hingegen der ermäßigte Beitragssatz, wenn nach der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit die erneute Aufnahme einer Beschäftigung nicht beabsichtigt ist, weil der Beschäftigte dann vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft seinen ihm zustehenden Krankengeldanspruch nicht realisieren kann. Dies gilt auch, wenn in einer neben der Altersteilzeitarbeit ausgeübten Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz Anwendung findet.
     
    Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei sind, und durch das Altersteilzeitmodell mit dem Einkommen unterhalb der JAE-Grenze fallen, werden mit Beginn der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig.
    Näheres hierzu finden Sie im Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz aus 2010.

    Die Anmeldung bzw. Ummeldung müsste in einem solchen Fall mit den BGRU „1111“ während der Arbeitsphase und mit „3111“ in der Freistellungsphase erfolgen. Die Personengruppe lautet „103“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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