Sehr geehrtes Expertenforum,
gibt es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Bedenken einen Mitarbeiter direkt am ersten Tag der Altersteilzeit Arbeitsphase bezahlt freizustellen?
Mit freundlichen Grüßen
Karin Weber
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Sehr geehrtes Expertenforum,
gibt es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Bedenken einen Mitarbeiter direkt am ersten Tag der Altersteilzeit Arbeitsphase bezahlt freizustellen?
Mit freundlichen Grüßen
Karin Weber
Hallo Frau Weber,
aus dem gemeinsamen Rundschreiben zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ der Spitzenverbände zur Sozialversicherung vom 02.11.2010 ist unter Punkt 2.5.6 „Verzicht auf die Arbeitsleistung“ folgendes ausgeführt:
„Eine Freistellung von der Arbeitsleistung widerspricht grundsätzlich der Voraussetzung der Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG für die Altersteilzeitarbeit sowie der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Dies gilt insbesondere für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. u. a. BAG-Urteil vom 10. Februar 2004 und Ziffer 2.2.3). Bei einer entsprechenden Freistellung von der Arbeitsleistung kann zwar eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV, bei verblockter Arbeitszeit in der „eigentlichen“ Arbeitsphase und daraus folgend in einer Freistellungsphase nach § 7 Abs. 1a SGB IV, bestehen (vgl. BSG-Urteil vom 24. September 2008), jedoch keine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vorliegen.“
Aufgrund dessen sehen wir die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise kritisch.
Für eine abschließende Beurteilung liegt bei Fragen zur Altersteilzeit die Zuständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich zur verbindlichen Klärung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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