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  • 01
    Altersteilzeit und Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Liebes Experten-Team,


    wir hätten mal wieder einen Vorgang, bei dem wir Ihre Hilfe benötigen würden.


    Wir haben einen Mitarbeiter, der sich derzeit bis Ende des Jahres in der passiven Phase der Altersteilzeit (Blockmodell) befindet. Derzeit ist der Sozialversicherungsschlüssel 9111.


    Jetzt hat uns der Mitarbeiter informiert, dass er für längere Zeit ins Ausland gehen wird und seine gesetzliche Krankenversicherung auf Anwartschaft umstellen möchte und er sich selber für die Zeit über eine Auslandskrankenversicherung versichern möchte.

    Jetzt unsere Frage, kann der Mitarbeiter seine gesetzliche Krankenversicherung auf Anwartschaft umstellen? Wenn ja, was müssen wir als Arbeitgeber berücksichtigen? Erhalten wir eine Info der Krankenkasse? Sind wir verpflichtet trotz der Umstellung auf Anwartschaft den vollen AG-Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Mitarbeiter zu zahlen?


    Vielen Dank und viele Grüße

    M. Sering

  • 02
    RE: Altersteilzeit und Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Hallo M. Sering,
     
    in der Freistellungsphase eines Blockmodells besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich selbst dann fort, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in dieser Zeit bereits (endgültig) ins Ausland verlegt hat. Das Altersteilzeitarbeitsentgelt, der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge werden hierbei so behandelt, als würde der Arbeitnehmer weiterhin noch seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
     
    Freiwillig Versicherte Personen, deren Anspruch auf Leistungen während eines
    Auslandsaufenthaltes ruht, haben die Möglichkeit, für diese Zeit eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen, um sich nach der Rückkehr wieder freiwillig zu versichern. Eine Anwartschaftsversicherung hält somit den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht. Leistungen können in dieser Zeit nicht bezogen werden. Da der Leistungsanspruch ruht, sind für die Anwartschaftsversicherung nach den Regelungen der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ eine Beitragseinstufung in Höhe von 10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2025: 3.745 Euro) vorzunehmen . Diese fiktive Bemessungsgrundlage ist für die Ermittlung der Beiträge unabhängig von den tatsächlich zufließenden Einnahmen des Mitglieds in Ansatz zu bringen.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir dem Mitarbeiter, sich von seiner Krankenkasse beraten zu lassen, ob in seinem Fall eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll und möglich ist.
     
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die sich aus der Anwartschaftsversicherung ergebende  Beitragseinstufung dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Nutzung des Firmenzahlerverfahren ist dann nicht mehr möglich.
     
    Der Anspruch auf den vollen Beitragszuschuss kann nach unserer Einschätzung aufgrund der niedrigeren Beitragseinstufung nicht bestehen. Da Fragen zur Ermittlung eines Beitragszuschusses für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer allerdings vordergründig das Arbeitsrecht betreffen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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