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  • 01
    Altersteilzeit Störfall: Tod

    Sehr geehrtes Team,


    leider haben wir aktuell den Fall, dass ein Mitarbeiter, der sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befand, verstorben ist.


    Nach unserem Wissenstand wird das noch angesparte Guthaben für die Altersteilzeit an die Erben des Verstorbenen ausgezahlt.


    Meiner Auffassung nach wurde das angesparte Guthaben von dem Verstorbenen in der Aktivphase erarbeitet und ist somit wie Gehalt, Urlaubsabgeltung und Co. sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln, d.h. SV-Beiträge über den Verstorbenen abführen und Steuern über den entsprechenden Erben.


    Können Sie mir mitteilen, ob meine Auffassung korrekt ist oder ob der Sachverhalt doch anders behandelt werden muss und ob der Sachverhalt bei einem Altersteilzeitler in der aktiven Phase anders zu behandeln ist?


    Vielen Dank im Voraus!


    Mit freundlichen Grüßen,

    Yannick K.

  • 02
    RE: Altersteilzeit Störfall: Tod

    Hallo Yannick K.,
     
    wenn ein angespartes Wertguthaben im Blockmodell nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, tritt ein sogenannter Störfall ein.
    Eine Konstellation, in der ein Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung verwendet wird, kann z. B. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers sein.
     
    Ein Störfall löst grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.
     
    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit sowie des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
     
    Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Auch wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag) vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Störfalls so gestellt wird, als hätte er keine Altersteilzeitarbeit geleistet. Laut Sozialversicherungsrecht „müssen“ Beiträge für das nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung angesparte Wertguthaben nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden.
     
    Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.
     
    Das vom verstorbenen Arbeitnehmer angesparte Wertguthaben geht als Arbeitsentgelt (§ 23b SGB IV) auf die Erben über und ist u.a. unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die auch den Zusatzbeitrag enthalten, auszubezahlen.
     
    In einem solchen Störfall verbleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der geleisteten Aufstockungsbeträge. Welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich bezüglich der Auszahlung des Wertguthabens an die Erben ergeben, sollte abschließend mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
     
    Die vorstehend beschriebene Verfahrensweise ist sowohl bei Eintritt eines Störfalls während der Freistellungs- als auch innerhalb der Arbeitsphase anzuwenden.
     
    Weitergehende Informationen zur Beitragsberechnung mit Beispielen können Sie dem Rundschreiben zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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