Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Altersteilzeit Störfall - negatives Wertguthaben

    Hallo,


    wir haben jetzt einen Störfall in der Altersteilzeit. Der Mitarbeiter stand eigentlich kurz vor dem Ende seiner Freistellungsphase und dem regulären Renteneintritt und hat jetzt aber rückwirkend ab 01.04.2024 eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer erhalten.

    Nach den ersten Berechnungen erhält der Mitarbeiter kein Störfall-Wertguthaben ausgezahlt, sondern es entsteht eine Rückforderung aus dem Störfall-Wertguthaben.

    Wie ist dies sozialversicherungsrechtlich umzusetzen und wie zu melden?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Altersteilzeit Störfall - negatives Wertguthaben

    Hallo FB Personal,
     
    wird Personen, die sich in Altersteilzeit befinden eine Vollrente (z. B. Erwerbsminderungs-oder Altersrente) bewilligt, gilt sozialversicherungsrechtlich folgendes:
     
    Kann das angesparte Wertguthaben im Blockmodell nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden, tritt ein sogenannter Störfall ein.
     
    Ein Störfall löst grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.
     
    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit sowie des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
     
    Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist.
     
    Eine Rückrechnung ist nicht zulässig.
     
    Auch wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag) vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Störfalls so gestellt wird, als hätte er keine Altersteilzeitarbeit geleistet:

    Laut Sozialversicherungsrecht „müssen“ Beiträge für das nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung angesparte Wertguthaben nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden.
     
    Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.
     
    Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell).
     
    In der Rentenversicherung ist für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen. Die Feststellung erfolgt – anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen – für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt ggf. auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung.
     
    Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Grund der Abgabe „55“) zu bescheinigen.
     
    Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Der Störfall tritt an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird. Als Meldezeitraum sind der volle Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.
     
    In einem solchen Störfall verbleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der geleisteten Aufstockungsbeträge.
     
    Weitergehende Informationen zur Beitragsberechnung mit Beispielen können Sie dem Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 02.11.2010 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.