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  • 01
    Altersteilzeit mit Pkw und monatlichem Urlaubsgeld

    Guten Morgen,

    wir haben einen Altersteilzeit-Mitarbeiter der aktuell krank und aus der Lohnfortzahlung ist.

    Er darf weiterhin seinen PKW nutzen und bekommt ein monatliches Urlaubs- und Jahresleistung im Krankmonat ausbezahlt. Zusätzlich den ATZ-Aufschlag bei Krankengeldbezug.

    Ist es korrekt, wenn in diesem Monat keine SV abgezogen wird, da er keine SV-Tage hat. Den geldwerten Vorteil muss ich ja trotzdem im Monat stehen lassen.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Altersteilzeit mit Pkw und monatlichem Urlaubsgeld

    Guten Tag,
     
    Ihre Fragestellung enthält mehrere Komponenten.
     
    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat (= Freigrenze) übersteigen.
    Diese Regelung gilt ebenso für sonstige laufende Einnahmen, die Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld von ihrem Arbeitgeber weiterhin erhalten. Dazu zählen zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren oder der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen, der während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin zur Verfügung steht. Sofern ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld seinen Firmenwagen weiterhin für Privatfahrten benutzen darf, ist zu prüfen, ob der SV-Freibetrag überschritten wird. Der höchstmögliche SV-Freibetrag ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld zzgl. der Freigrenze von 50 EUR.
     
    Wird eine Sonderzahlung auf alle Monate des Jahres verteilt, ist diese als laufende Einnahme zum Gehalt zu addieren. Die geteilte Sonderzahlung ist somit als steuer- und beitragspflichtiger laufender Arbeitslohn zu werten. Wird diese als Arbeitgeberseitige Leistung während der Krankengeldzahlung fortgezahlt, ist die oben genannte Freigrenze ebenfalls zu beachten.
     
    Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind regelmäßig die sog. Aufstockungsbeträge zu beachten. Im Rahmen der Altersteilzeit ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken, wobei auch weitere Entgeltbestandteile aufgestockt werden können. Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei und gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs, wenn das Regelentgelt aus dem gekürzten Arbeitsentgelt berechnet wurde.
     
    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Weitergewährung des Firmenwagens und die anteilige monatliche Auszahlung der Sonderleistung durchaus beitragsrechtliche Auswirkungen haben kann.

    Zur Prüfung müssen die weitergezahlten Entgeltbestandteile der Krankenkasse gemeldet werden. Erst nach Rückmeldung des Netto-Krankengeldbetrages kann die Freigrenze ermittelt werden. Bei Fragen stimmen Sie sich bitte mit der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse ab.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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