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  • 01
    Altersteilzeit im Blockmodell / Tod in Freistellungsphase

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben leider den Fall, dass ein Mitarbeiter in Altersteilzeit während der Freistellungsphase verstorben ist und das Wertguthaben an die Erben ausgezahlt werden soll.

    Ist es korrekt, dass das verbleibende Wertguthaben beim Verstorbenen nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden muss und der verbleibende Betrag als Einmalzahlung / Sterbegeld (steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei) an die Erben ausgezahlt werden muss?


    Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: Altersteilzeit im Blockmodell / Tod in Freistellungsphase

    Guten Tag,
     
    wenn ein angespartes Wertguthaben im Blockmodell nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann, tritt ein sogenannter Störfall ein.
    Eine Konstellation, in der ein Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Freistellung verwendet wird, kann z. B. die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers sein.
     
    Ein Störfall löst grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.
    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit sowie des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
     
    Eine Rückrechnung ist nicht zulässig. Auch wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag) vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Störfalls so gestellt wird, als hätte er keine Altersteilzeitarbeit geleistet. Laut Sozialversicherungsrecht „müssen“ Beiträge für das nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung angesparte Wertguthaben nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden.
     
    Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.
     
    Das vom verstorbenen Arbeitnehmer angesparte Wertguthaben geht als Arbeitsentgelt (§ 23b SGB IV) auf die Erben über und ist u.a. unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die auch den Zusatzbeitrag enthalten, auszubezahlen.
    In einem solchen Störfall verbleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der geleisteten Aufstockungsbeträge.
     
    Die vorstehend beschriebene Verfahrensweise ist sowohl bei Eintritt eines Störfalls während der Freistellungs- als auch innerhalb der Arbeitsphase anzuwenden.
     
    Weitergehende Informationen zur Beitragsberechnung mit Beispielen können Sie dem Rundschreiben zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Altersteilzeit im Blockmodell / Tod in Freistellungsphase

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    bedeutet das, dass das verbleibende Wertguthaben 2 x verbeitragt werden muss? 1 x beim Verstorbenen nach den Regeln des Störfalls und zusätzlich bei Auszahlung als Einmalzahlung an die Erben?


    Vielen Dank vorab!

  • 04
    RE: Altersteilzeit im Blockmodell / Tod in Freistellungsphase

    Guten Tag,
     
    da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine sozialversicherungsrechtliche Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Eine Beitragsabführung ist über den verstorbenen Mitarbeiter an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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