Expertenforum - Altersteilzeit Ermittlung der beitragspflichtigen Einkommen

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  • 01
    Altersteilzeit Ermittlung der beitragspflichtigen Einkommen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir werden in Zukunft Altersteilzeit anbieten.


    Ich habe eine Frage zur Berechnung des Rentenaufstockungsbetrages.

    Beispiel:

    Regelarbeitsentgelt ATZ 7.500,-

    90 % von 8050,- 7.245,-

    80 % von 7500,- 6.000,-


    7.245 - 7500 ergibt einen Minusbetrag von 255 €. Muß der Minusbetrag noch auf den Rentenaufstockungsbetrag hinzugerechnet werden?


    Mit freundlichen Grüßen



     

  • 02
    RE: Altersteilzeit Ermittlung der beitragspflichtigen Einkommen

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gilt für die Ermittlung des zusätzlichen Beitrags zur Rentenversicherung folgendes:

    Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer neben dem Aufstockungsbetrag zum Altersteilzeitentgelt auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgeltes. Das Altersteilzeitgesetz begrenzt die zusätzlichen Beiträge auf die Höhe, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2025: 7.245 Euro) und dem Regelarbeitsentgelt entfallen.

    Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeit bereits 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht bzw. überschreitet. Der Arbeitgeber kann jedoch darüber hinaus zusätzliche Beiträge, höchstens aus einem Entgelt, das der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung entspricht, zahlen.

    Dies ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum „Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen“ vom 02.11.2010.

    Den entsprechenden Link finden Sie hier:

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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