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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Altersteilzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin von uns hat Altersteilzeit im Blockmodell Arbeitsphase ist vom 01.01.2026 bis 30.06.2027 und die Freistellungsphase ist vom 01.07.2027 bis 31.07.2031.

    Die Freistellungsphase ist somit länger.

    Sie hat ein Bruttoentgelt bei 40 h/Woche 10.598,97 Brutto + persönliche Zulage 1.089, 93 Euro + VWL 6,65 Euro. Wie wird der Aufstockungsbetrag 20% berechnet, wenn sie Arbeitszeit sich auf aufgrund Wertguthaben 20 h/Woche reduziert. Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Altersteilzeit

    Kleine Anmerkung, die Mitarbeiterin ist Ärztin von der RV befreit und ZVK pflichtig. Unser Lohnprogramm hat einen Aufstockungsbetrag von 20% berechnet. ( 11.695,55 Gesamtbrutto /2 = 5847,78 + 172,53 Euro Hinzurechnung SV = 6020,31 x 20 /100 = 1204,06 Aufstockungsbetrag AG. Wie berechnet man den Hinzurechnungsbetrag zur SV aufgrund der ZVK ?

  • 03
    RE: Altersteilzeit

    ZVK pflichtiges Entgelt sind 11.688,90 (ohne VWL) / 2 = 5844,45 Euro.

  • 04
    RE: Altersteilzeit

    Hallo Personal_BW,
     
    bei der Altersteilzeit handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Übergangsphase von der Vollzeitbeschäftigung in den Ruhestand. Auf Basis des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) können Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr ihre wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren und bleiben dabei weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
     
    Bei Inanspruchnahme des Blockmodells teilt diese die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen auf. In der Arbeitsphase wird die Beschäftigung in Vollzeit ausgeübt. In der Freistellungsphase erfolgt die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. Für den kompletten Zeitraum wird das Altersteilzeit-Entgelt (die des ursprünglichen Entgelts) bezogen.
     
    Vor diesem Hintergrund sehen wir das von Ihnen beschriebene Blockmodell von unterschiedlich langer Anspar- und Freistellungsphase während der Altersteilzeit kritisch.
     
    Für eine abschließende Beurteilung, ob ein gewähltes Altersteilzeitmodell möglich ist, liegt – obwohl die Mitarbeiterin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist - in der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich zur verbindlichen Klärung des Vorliegens von Altersteilzeit mit der DRV in Verbindung zu setzen.
     
    Die Berechnung des Aufstockungsbetrags bei Altersteilzeitfällen sowie die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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