Expertenforum - Altersrentner - Minijob mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

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  • 01
    Altersrentner - Minijob mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Hallo Expertenteam,

    eine Minijobbern, bezieht Regelaltersrente und hat im April 2023 die Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters abgegeben.


    Sie hat den Minijob zum 31.12.2024 gekündigt. Nun möchte der gleiche Arbeitgeber die Dame wieder einstellen zum 01.02.2025 oder zum 01.03.2025. Ist es richtig, falls die Anstellung erst zum 01.03.2025 erfolgt, dass die Arbeitnehmerin rentenversicherungsfrei, mit Schlüssel 6500 abgerechnet werden kann, da eine Unterbrechung von 2 Monaten vorgelegen hat? Bei einer Anstellung ab 01.02.2025 mit Schlüssel 6100, da nur ein Monat dazwischen liegt?


    Danke für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Altersrentner - Minijob mit Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

    Guten Tag
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt besteht aufgrund der erreichten Regelaltersgrenze grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit für die Beschäftigte.
     
    Die Mitarbeiterin kann ab Rentenbeginn ihre Altersvollrente steigern, indem sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. In diesem Fall stockt sie zusätzlich den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um eigene Beiträge auf.
    Der Verzicht gilt nur für die jeweilige Beschäftigung und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
     
    Folgt eine erneute Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung zuvor deshalb abgemeldet wurde, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestand. In diesen Fällen verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden.
     
    Erfolgt in Ihrem Fall die erneute Anstellung zum 01.02.2025 verbleibt es bei dem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, so dass die Beitragsgruppe „6100“ zu verwenden wäre. Liegt eine Unterbrechung von mindestens 2 Monaten zwischen den Beschäftigungen ist die Beitragsgruppe „6500“ anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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