Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Als Vollrentner weiter arbeiten im Übergangsbereich Änderung schriftlich?

    AN hat nach 45 Jahren Arbeitszeit Rente erhalten, BGS 3121, PGS 120, auf RV Freiheit schriftlich verzichtet ( wird weiter in RV einbezahlt). Arbeitszeit bis 12/2024 VZ.

    Änderung bei AN: Ab 01/2025 Die Änderung von VZ in TZ wurde schriftlich vereinbart, keine weiteren Änderungen, Arbeitsvertrag seit 10 Jahren unbefristet.

    Ab 11/2025 hat er die Regelaltersrente erreicht, BGS 3321, PGS 119.

    Da in der Lohn- und Gehaltsabrechnung jegliche Änderung schriftlich festgehalten werden muss, hier die Frage:

    Ist mit erreichen der Regelaltersrente (12/2025) eine schriftliche Vereinbarung von AN und AG über die RV Freiheit (aufgehoben, da Regelaltersrente erreicht) und eine Weiterbeschäftigung im Übergangsbereich notwendig? Es besteht seit 10 Jahren ein unbefristeter AV.

    Danke für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Als Vollrentner weiter arbeiten im Übergangsbereich Änderung schriftlich?

    Guten Tag,
     
    für einen Bezieher einer Altersrente, der noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist die Beitragsgruppe 3111 und Personengruppe 120 zu verwenden.
     
    Es liegt hier u. a. Rentenversicherungspflicht vor. Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist insoweit nicht möglich und erforderlich.
     
    In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Hier weicht die zu verwendende Beitragsgruppe
    von Ihrer geschilderten Beitragsgruppe ab.
     
    Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze haben sie richtigerweise die Beitragsgruppe 3321 und die Personengruppe 119 verwandt.
     
    Sollte nun gewünscht sein, dass über die Regelaltersgrenze hinaus Rentenversicherungspflicht bestehen bleibt, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber
    auf die Rentenversicherungsfreiheit, die in Ihrem Fall ab Regelaltersgrenze besteht, verzichtet werden.
     
    Eine gesonderte Änderung des Arbeitsvertrages ist insoweit nicht notwendig.
     
    Der Übergangsbereichs ist unabhängig von einem Arbeitsvertrag von dem regelmäßigen Arbeitsentgelt abhängig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.