Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Aktivrentensetz

    Guten Tag,

    wir rechnen die Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Ortsbürgermeister ab.


    Fall 1: Geboren 1951, als ehemaliger Beamter jetzt Pensionär. Steuer- und sv-pflichtige Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt 1096 € monatlich. Nur rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber zahlt nur die Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung, da vom Alter her Regelaltersrentner. In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung frei, da als ehemaliger Beamter und jetziger Pensionär privatversichert.


    Fall 2: Geb. Oktober 1959. Rentenbezieher. Steuer- und SV-pflichtige Aufwandsentschädigung 1014 € monatlich. Hiervon werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. In Rentenversicherung nur Arbeitgeberanteile, da Regelaltersrenter.


    Frage: Gilt für beide Fälle auch das Aktivrentengesetz, sodass die steuerpflichtige Aufwandsentschädigung bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei bleibt?

  • 02
    RE: Aktivrentensetz

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in beiden geschilderten Fällen sind die Vorgaben zur Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) anwendbar und nutzbar, weil/wenn die Aufwandsentschädigung steuerlich als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) behandelt wird. Zu beachten ist die Subsidiarität der Steuerfreiheit gemäß §3 Nr. 21 Satz 2 EStG. (Soweit also Steuerfreiheit bereits nach anderen Vorschriften, insbesondere nach § 3 Nr. 26a EStG, ggf. in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften, gegeben ist, greifen die Vorschriften der Aktivrente nicht ein.)


    Falls parallel andere Arbeitsverhältnisse bestehen, wird eine Bestätigung des Steuerpflichtigen benötigt, dass die Steuerfreiheit der Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird; das Dokument ist zum Lohnkonto zu nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Aktivrentensetz

    Guten Tag,

    nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 2. August 2021, Az S2337#2021/00212-0401 441, unterliegen die den ehrenamtlich bei kommunalen Gebietskörperschaften tätigen Personen (worunter auch ehrenamtliche Ortsbürgermeister fallen) gewährten Entschädigungen grundsätzlich als Einnahmen aus "sonstiger nichtselbständiger Arbeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommenssteuer. Als steuerfreie Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) werden nach diesem Erlass pauschale Entschädigungen zu einem Drittel anerkannt. Die von mir oben aufgeführten Aufwandsentschädigungsbeträge sind die restlichen zwei Drittel, die bisher steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Gilt für diese restlichen zwei Drittel das Aktivrentengesetz?

     

  • 04
    RE: Aktivrentensetz

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ja, das ist korrekt. Für den nicht bereits bisher steuerfreien Teil der Entschädigung kann die „Aktivrente“ nach § 3 Nr. 21 EStG genutzt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.