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  • 01
    Aktivrente KV ermässigt und allgemein und besondere oder allgemeine Lohnsteuertabelle

    Guten Tag Expertenteam,

    wir hatten bereits vor Einführung der Aktivrente Mitarbeiter die die Regelaltergrenze erreicht hatten und in Teilzeit weiterarbeiteten. (Brutto über 2000€)

    Damals hieß es, da bereits Rentenbezug vorliegt, muss der ermäßigte Beitragssatz in der KV angewandt werden. (keine Wahlmöglichkeit)

    Jetzt lese ich oft, dass die Mitarbeiter in der Aktivrente mit dem allgemeinen Beitragssatz in der KV abzurechnen sind.

    Wenn mit dem allgemeinem Satz, dann hätten sie auch wieder Anspruch auf Krankengeld..

    Wie ist da nun die gesetzliche Regelung?


    Dann hätte ich auch noch eine Frage zum Steuerrecht.

    Welche Lohnsteuertabelle ist bei der Aktivrente anzuwenden, wenn nur Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlt werden? Es heißt die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn nicht SV pflichtig. Was heißt das genau?

    Wenn keine RV Beiträge durch den AN bezahlt werden muss bereits die besondere Lohnsteuertabelle angewandt werden? KV +PV zählen die da nicht oder schon`?

    Bitte ich um Unterstützung wie die Mitarbeiter rückwirkend ab 01.01.2026 abzurechnen sind.

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Aktivrente KV ermässigt und allgemein und besondere oder allgemeine Lohnsteuertabelle

    Hallo L.M.,

    auch wenn es der Begriff vermuten lässt, handelt es sich bei einer „Aktivrente“ NICHT um eine neue Rentenart, sondern um einen seit 01.01.2026 monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 € für versicherungspflichtig beschäftigte Personen, welche die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Von daher hat die Inanspruchnahme der „Aktivrente“ keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.

    Nach unserer Einschätzung sind bei Inanspruchnahme der „Aktivrente“ folgende Konstellationen möglich. Zu beachten ist, dass wir hierbei von gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten ausgehen. 
     
    AltersVOLLrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, werden mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“) abgerechnet.
     
    AltersTEILrentner die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, werden mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1121“ (Personengruppenschlüssel „101“) abgerechnet.
     
    Die gleiche Schlüsselung erfolgt, sofern die beschäftigte Person noch keine Rente bezieht.

    Ihre Fragen zum Steuerrecht haben wir in den entsprechenden Forumsbereich weitergeleitet. Sie erhalten hierzu eine separate Stellungnahme.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Aktivrente KV ermässigt und allgemein und besondere oder allgemeine Lohnsteuertabelle

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir auf den zweiten Teil Ihrer Anfrage eingehen (Steuerrecht):


    Zunächst gilt mit Blick auf die Aktivrente, dass die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 21 EStG nur greift, wenn mindestens AG-seits Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.


    Allgemein ist für die Anwendbarkeit der allgemeinen und der besonderen Lohnsteuertabelle maßgeblich, ob AN-seits Vorsorgeaufwendungen (KV-, PV, RV-Beträge) getragen werden. In der allgemeinen Lohnsteuertabelle sind solche Belastungen (pauschaliert) berücksichtigt, in der besonderen Lohnsteuertabelle ist das nicht der Fall. Wenn (nur) KV- und PV-Beiträge (aber keine RV-Beiträge) anfallen, ist die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden. Belastungen durch KV und PV müssen ggf. in einer Nebenrechnung berücksichtigt werden (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 12.11.2025, IV C 5 - S 2361/00025/016/028, dort Abschnitt 2.4 Beispiel 2).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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