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  • 01
    Aktivrente Februar und bei Teilmonaten

    Mein Stand ist, dass die Aktivrente von 2000,00 Euro für 30 SV-Tage gilt. Gilt der Februar mit 28 SV-Tagen auch als voller Monat (hat ja immer so wenig) oder muß ich hier 2 Tage abziehen. Und bei Teilmonaten (Z.B. 10 SV-Tage), wären somit nur 666,70 als Aktivrente anrechenbar.

    Berechnung: 2000:30= 66,67 pro SV-Tag.

  • 02
    RE: Aktivrente Februar und bei Teilmonaten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir dürfen Ihr Frage nachfolgend aus steuerlicher Sicht beantworten und für die SV-rechtlichen Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist in § 3 Nr. 21 EStG geregelt. Sie wird dort betraglich festgesetzt auf "insgesamt 24.000 Euro im Jahr! (Satz 1), die sich "für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben ... um ein Zwölftel" reduzieren.


    Steuerlich ist also irrelevant, wie viele Tage der einzelne Kalendermonat besitzt (und auch an wie vielen Tagen die privilegierten Beträge zufließen).


    Wenn z.B. im Mai für eine Tätigkeit vom 05. bis 15.05. EUR 2.000 Arbeitsvergütung zufließen und die Begünstigungs-Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind, kann der Gesamtbetrag als Aktivrente behandelt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Aktivrente Februar und bei Teilmonaten

    Vielen Dank für die Beantwortung. Allerdings stellt sich mir die Frage, was passiert, wenn der AN z.b. in der ersten Maihälfte bei Arbeitgeber A arbeitet und dort die 2.000 Aktivrente angerechnet werden. In der 2. Maihälfte arbeitetet er bei Arbeitgeber B und dort würde dann ebenfalls die Aktivrente von 2.000 berücksichtigt. Und es handelt sich um eine Abrechnung der Steuerklassen 1-5. Oder ist der AN verpflichtet bei Arbeitsaufnahme anzugeben, dass er die Aktivrente bereits beim Arbeitgeber A erhalten hat. Und 2026 wird die Aktivrente nicht auf der LSt-Bescheinigung extra in Zeile 16C ausgewiesen.

  • 04
    RE: Aktivrente Februar und bei Teilmonaten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der von Ihnen geschilderten Konstellation sind derzeit lohnsteuerlich Doppelungen (Berücksichtigung der "Aktivrente" nach § 3 Nr. EStG für denselben Monat bei verschiedenen Arbeitgebern) denkbar. Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 21 Satz 4 und 5 EStG Kollisionsfälle nur bei Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI geregelt.


    Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Information gegenüber dem neuen Arbeitgeber ist u.E. aus dem Gesetz nicht ableitbar; Rechtsprechung oder Verwaltungsvorgaben hierzu sind uns bisher nicht bekannt.


    Entsprechende Vorgänge würden allerdings durch den Ausweis in den Lohnsteuerbescheinigungen für die Finanzbehörden erkennbar: Zwar ist im laufenden Jahr (noch) kein gesondertes Datenfeld verfügbar. Nach Auffassung des BMF soll die Eintragung jedoch 2026 im frei belegbaren Bereich unter der Bezeichnung "Steuerfreibetrag Aktivrente" erfolgen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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