Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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  • 01
    Aktivrente - Doppelbeschäftigung

    Guten Tag,


    folgende Konstellation-->

    eine künftige Mitarbeiterin (68 J. und 9 Monate alt, Bezug von Altersrente f.langj.Versicherte seit 03.2023)

    hat bereits folgende Jobs:

    Bei Arbeitgeber A noch einen Minijob welchen Sie voll ausschöpft.

    Bei Arbeitgeber B einen Midijob (Aktivrente in Höhe von 1.750,00€).


    Nun möchte Sie bei uns (Arbeitgeber C), eine 2. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen (Doppelbeschäftigung also. Geht das grundsätzlich (250,00€ Festgehalt im Monat).?

    Beitragsgruppe 3321?

    Steuerklasse 6 ist klar. Somit ein Aktivrentenbezug ausgeschlossen, richtig?

  • 02
    RE: Aktivrente - Doppelbeschäftigung

    Ein Schreibfehler hat sich eingeschlichen. Rentenbezug für besonders langjährig versicherte, seit 01.07.2021 !

  • 03
    RE: Aktivrente - Doppelbeschäftigung

    Hallo Steuerkanzlei V. N.,
     
    neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (hier: Beitragsgruppenschlüssel „3321“; Personengruppenschlüssel „119“) kann „eine“ geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungs­frei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung ausgeübt werden. Somit sind aus der „zuerst aufgenommenen“ geringfügig entlohnten Beschäftigung vom Arbeitgeber lediglich die Pauschal­beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen (hier: Beitragsgruppenschlüssel „6500“).
     
    Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Haupt­beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung zusammengerechnet. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt in einem solchen Fall keine Zusammenrechnung. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in Ihrem Fall „3301“ (Personengruppenschlüssel “119“). Die Meldung und die Beiträge sind an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Ihre Frage zur möglichen Anwendung der Regelungen der Aktivrente bei Mehrfachbeschäftigung betrifft dagegen das Steuerrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Aktivrente - Doppelbeschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die gestellte Frage ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig und sicher zu beantworten. Rechtsprechung zur Thematik existiert naturgemäß noch nicht. U.E. sprechen die besseren Argumente für die Unzulässigkeit einer Aufteilung des steuerfreien Betrages auf verschiedene Arbeitsverhältnisse. In diese Richtung deutet auch § 3 Nr. 21 Satz 4, wonach (bei Steuerklasse VI) der Steuerpflichtige zu bestätigen hat, "dass die Steuerbefreiung ... nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird". Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle nicht (jedenfalls nicht ausdrücklich) die Möglichkeit eröffnet, betraglich aufzuteilen (Bestätigung des Arbeitnehmers, das ein bestimmter Betrag noch nicht im anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird).


    Für die lohnsteuerliche Behandlung (nicht aber für die anschließende einkommensteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer als Steuerpflichtigen) kann durch Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstätten-Finanzamt die dortige Auffassung verbindlich abgefragt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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