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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Aktivrente

    Hallo Expertenteam,

    für 3 Mitarbeitende kommt die Aktivrente mit Anwendung des Übergangsbereiches hinsichtlich der SV-Beiträge in Betracht. Unsere Lohnsoftware stellt noch keine programmseitigen Lohnarten zur Verfügung, weil noch nicht feststeht, in welche Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung sowohl der steuerfreie Arbeitslohn aus Aktivrente als auch die SV-Beiträge aus diesem steuerfreien Arbeitslohn auszuweisen sind. Das Finanzamt kann hierzu auch noch keine Aussage treffen. Nach unserer Recherche ist ebenfalls noch unklar, ob für Aktivrentner ein Arbeitszeitkonto geführt werden darf. Insofern rät unser Programmhersteller von der Einrichtung eigener Lohnarten für die Aktivrente ab und empfiehlt den Arbeitslohn vorerst noch steuerpflichtig abzurechnen bis alle offenen Fragen zur Aktivrente geklärt sind. Das wird in jedem Fall viele Nachberechnungen auslösen. Wie ist Ihre Meinung dazu bzw. haben Sie weitere Informationen hinsichtlich Lohnsteuerbescheinigung?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

  • 02
    RE: Aktivrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    soweit hier bekannt, wird für das Jahr 2026 die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr angepasst. Eine gesonderte Zeile für die Eintragung der Beträge nach § 3 Nr. 21 EStG ist (derzeit nicht vorhanden und 2026 nicht zu erwarten,) also für das Jahr 2026 nicht verfügbar.

    Die Finanzverwaltung erwartet dennoch eine Dokumentation der Aktivrenten-Beträge. Sie kann/sollte im Freibereich mit eindeutiger Bezeichnung („Steuerfreibetrag/Aktivrente“) erfolgen.

    Die Führung eines Arbeitszeitkontos ist nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Hinsichtlich der Aktivrente ist zu beachten, dass nur Vergütung für Leistungen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente steuerfrei bleiben. Die Verteilung entsprechender Beträge auf einzelne Monate ist demgegenüber unproblematisch. Beispiel: Arbeitszeitkonto einer Arbeitnehmerin weist Werte von 8.000 Euro aus, von denen 2.000 Euro auf Arbeitsleistungen vor Rentenalter entfallen. Begünstigt sind Beträge von 6.000 Euro, die in drei Monaten zu je 2.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden können.


    Eine „vorerst steuerpflichtige Abrechnung“ ist nicht notwendig und nicht empfehlenswert.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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