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  • 01
    Aktivrente

    Guten Tag,

    einer unserer Mitarbeiter kann und wird ab 01.02.2026 eine Regelaltersrente beziehen. Der Mitarbeiter wird weiterhin in Teilzeit für uns tätig sein. Sein monatliches Bruttogehalt wird zukünftig weniger als 2000 € betragen. Es gibt ab 01.01.2026 die Möglichkeit einer Aktivrente. Hierzu habe ich folgende Fragen:

    1. Die Aktivrente bzw. die Steuerfreibefreiung ist erst im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze anwendbar. Wäre dies in diesem Fall ab Februar 2026 oder März 2026?

    2.Der Mitarbeiter wohnt in Belgien. Die einzubehaltene Lohnsteuer wird daher bisher lt. Doppelbesteuerungsabkommen um 8 % gemindert. Sind in diesem Fall auch bis zu 2000 € monatlich steuerfrei oder ist die Aktivrente in diesem Fall gar nicht möglich?

    3. Der Mitarbeiter ist Privat Versichert. Falls die Aktivrente möglich ist, muß der Mitarbeiter Beiträge in die KV und PV abführen? In Höhe der regulären Beitragssätze? Oder gelten hier verminderte Beitragssätze? Wie hoch sind diese?

    4. Dürfen wir weiterhin einen Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung bezahlen? Falls ja, wie bisher, 50 % des tatsächlichen PKV-Beitrags, aber maximal bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der GKV?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

     

  • 02
    RE: Aktivrente

    Hallo Lohnbuchhaltung2024,

    die sogenannte „Aktivrente“ ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €, den beschäftigte Personen seit 01.01.2026 erhalten, die zwar schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber trotzdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Damit will die Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten, um den Folgen des demografischen Wandels und dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.

    Demzufolge wäre nach Ihrer Schilderung die Regelungen der Aktivrente grundsätzlich ab dem Beginn des Erreichens der Regelaltersgrenze am 01.02.2026 anwendbar.

    Inwiefern die Regelungen der Aktivrente auch für Personen anwendbar sind, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, sollte mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.    

    Die Inanspruchnahme der Aktivrente hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Privatkrankenversicherte Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, werden weiterhin mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“) abgerechnet.

    Auch die Ermittlung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach vordergründig arbeitsrechtlichen Kriterien erfolgt wie bisher nach den allgemeinen Grundsätzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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