Expertenforum - AG-Zuschuss zur PKV bei Rente aus ÄV vor Regelaltersgrenze

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  • 01
    AG-Zuschuss zur PKV bei Rente aus ÄV vor Regelaltersgrenze

    Liebes Experten-Team,


    wir haben einen kniffligen Fall:


    Ein Arzt ist privat krankenversichert. Er erhält von uns einen Arbeitgeber-Zuschuss zur PKV. Da er Mitglied in einer Ärzteversorgung, ist sein Beitragsgruppenschlüssel 0010.


    Ab 01.07.2024 erhält er eine Rente aus der Ärzteversorgung. Seine Regelaltersgrenze erreicht er jedoch erst am 01.09.2024.


    Unsere Fragen dazu:

    - Wie entwickelt sich der Beitragsgruppenschlüssel? Zum 01.07. und zum 01.09.2024

    - Zahlen wir noch RV-Beiträge? Wenn ja, wohin (Deutsche Rentenversicherung?)?

    - Müssen wir ab 01.07.2024 noch einen AG-Zuschuss zur PKV zahlen oder fällt er weg?

    - Müssen wir ab 01.09.2024 noch einen AG-Zuschuss zur PKV zahlen oder fällt er weg?


    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe im Voraus!


    Viele Grüße aus Berlin


    D.D.

     

  • 02
    RE: AG-Zuschuss zur PKV bei Rente aus ÄV vor Regelaltersgrenze

    Guten Tag,
     
    nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hat der Mitarbeiter das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erst zum 01.09.2024 erreicht. Wir gehen davon aus, dass ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in seiner Beschäftigung wegen einer Absicherung in der berufsständischen Versorgung vorliegt. Darüber hinaus liegt keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht vor. Der aktuelle Beitragsgruppenschlüssel ist somit übereinstimmend mit Ihrer Aussage 0010.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zwar grundsätzlich nachvollzogen, allerdings erfolgte die schrittweise Anhebung bei einigen Versorgungseinrichtungen nicht deckungsgleich, sodass es zu einem zur Regelaltersgrenze abweichenden Rentenbeginn kommen kann.
     
    Nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke zum Teil unterschiedliche Regelungen. Sehen die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    Sofern In Ihrem Fall die Satzung des zuständigen Versorgungswerks ab dem Zeitpunkt des Beginns der Altersversorgung keine weiteren Zahlungseingänge mehr vorsieht, ist ab dem 01.07.2024 der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder über die Krankenkasse an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Ab dem 01.07.2024 wäre somit die Beitragsgruppe „0310“ und der Personengruppenschlüssel „119“ zu verwenden.
     
    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 01.09.2024) ist die Beitragsgruppe „0320“ und der Personengruppenschlüssel „119“ zu verwenden.
     
    Der Beitragszuschuss wird auch bei Bezug einer Altersversorgung ab 01.07.2024 weitergezahlt. Hier ist lediglich der ermäßigte Beitragssatz in der KV für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. Der Eintritt des Regelalters zum 01.09.2024 ändert hier nichts.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: AG-Zuschuss zur PKV bei Rente aus ÄV vor Regelaltersgrenze

    Vielen Dank!

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